Der Nachzug der Eltern zum ausländischen Kind in Deutschland hängt insbesondere vom Alter der Kinder ab.
Elternnachzug zum minderjährigen Flüchtling
Der Anspruch auf Nachzug zu einem unbegleiteten minderjährigen Flüchtling nach § 36 Abs. 1 AufenthG steht jedenfalls bei gleichzeitiger oder in zeitlichem Zusammenhang stehender Antragstellung beiden Elternteilen zu. Wird einem Elternteil das Visum rechtswidrig versagt, darf seinem Nachzugsbegehren die vorgezogene Einreise des anderen Elternteils nicht entgegengehalten werden.
Familiennachzug zum unbegleiteten minderjährigen Flüchtling vom 20. März 2017 – Weisung des Auswärtigen Amtes.
2017-03-20-Runderlass-Auswärtiges-Amt-Familiennachzug Geschwisternachzug
Nachzug der Eltern nur bis zum 18. Lebensjahr des Kindes
Der Anspruch auf Nachzug der Eltern nach § 36 Abs. 1 AufenthG besteht nur bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Kind volljährig wird. Anders als beim Kindernachzug nach § 32 AufenthG reicht eine Antragstellung vor Erreichen der jeweiligen Höchstaltersgrenze nicht aus, um den Anspruch zu erhalten.
Eltern haben die Möglichkeit, ihren Visumsanspruch mit Hilfe einer einstweiligen Anordnung (§ 123 VwGO) rechtzeitig vor Erreichen der Volljährigkeit des Kindes durchzusetzen. Dann kann ihnen der Einwand der Vorwegnahme der Hauptsache (also der Einreise) nicht entgegengehalten werden kann, BVerwG, Urteil vom 18.04.2013 – 10 C 9.12.
Aber restriktiv das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom Beschluss vom 11.10.2017 (Az.: 2 BvR 1758/17).
Also: Rechtzeitig Antrag stellen und rechtzeitig positive Entscheidung herbeiführen, ggf. mit Hilfe des Gerichts!