Arbeitserlaubnis bei Duldung
Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden (§ 60a VI AufenthG), wenn
- er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
- aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
- er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt wurde.
Die selbst herbeigeführte Passlosigkeit zur Verhinderung der Abschiebung wird als Umstand angesehen, die eine Arbeitsmöglichkeit ausschließt (Nr.2).
Die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis steht im Ermessen der Ausländerbehörde. Dieses Ermessen wird die Behörde voraussichtlich nur zu Gunsten des Ausländers ausüben, wenn dieser seinen Mitwirkungspflichten (Passbeschaffung) nachkommt.
Zugang zum Arbeitsmarkt
Geduldete haben nur beschränkten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt. Grundsätzlich ist eine Arbeitserlaubnis – und auch die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (über die Ausländerbehörde nötig). Die Regelungen für Geduldete sind ähnlich den Regelungen für Asylsuchende.
Deutschlernen – Integrationskurs
Neu ist auch für Geduldete die Möglichkeit der Teilnahme an Integrationskursen, soweit verfügbare Kursplätze zur Verfügung stehen, § 44 IV AufenthG.