Rechte für Mehrstaatler – Deutsche und Unionsbürger

Auch für Deutsche – mit einem weiteren EU-Pass  – gilt Unionsrecht

Die deutschen Ausländerbehörden schauen zunächst nur auf den deutschen

Nachzug zu Unionsbürger

Pass. In einigen Bereichen werden Deutsche ausländerrechtlich sogar schlechter behandelt als freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger!

Beim Ehegattennachzug zu einem Deutschen ist beispielsweise grunsätzlich der Nachweis deutscher Sprachkenntnisse (A1) erforderlich; bei Unionsbürgern aber nicht.

Doppelstaatler (Deutscher und Staatsbürgerschaft eines weiteren EU-Mitgliedstaates) genossen kein Freizügigkeitsrecht in Deutschland.

Urteil des Europäischen Gerichtshof – Recht als Unionsbürger

Dies sieht der Europäische Gerichtshof (EuGH) nun anders (Urteil v. 14. November 2017, C-165/16) Danach sollen Deutsche, die noch eine andere Unionsbürgerschaft besitzen, gegenüber sonstigen Unionsbürgern nicht mehr benachteiligt werden und genießen die Rechte aus der Unionsbürgerschaft.

Die Entscheidung betraf eine spanische Staatsangehörige, die 1996 zum Studium in das Vereinigte Königreich kam. Sie hielt sich seitdem dort auf und arbeitet seit September 2004 in Vollzeit. Sie erwarb 2009 erwarb durch Einbürgerung die britische Staatsbürgerschaft und behielt ihre spanische Staatsangehörigkeit.

Im Jahr 2013 begann sie eine Beziehung zu einem algerischen Staatsangehörigen, der am 20. Januar 2010 mit einem auf sechs Monate befristeten Besuchervisum in das Vereinigte Königreich eingereist war und seinen Aufenthalt über diesen Zeitraum hinaus rechtswidrig verlängerte. Beide heirateten. 2014 beantragte der Algerier eine Aufenthaltskarte, die ihm nach der Entscheidung des EuGH zunächst von den britischen Behörden vorenthalten wurde.

Erleichtere Familiennachzug nach Freizügkeitsrecht

Der Familiennachzug müsste daher künftig für Deutsche, die auch eine weitere Staatsbürgerschaft eines der EU-Mitgliedsländer hat, den Familiennachzug nach § 2 Abs. 4 S. 2 EU-Freizügigkeitsgesetz herbeigeführt werden können.

Sollte bereits die Eheschließung erfolgt sein, dürfte jedenfalls die Erteilung eines Visums dann nicht gefordert werden, wenn sie bereits eine Aufenthaltskarte nach Art. 10 Unionsbürgerrichtlinie besitzt. Die Aufenthaltskarte wird Ehegatten von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern erteilt.

Der Familienbegriff ist beim Freizügigkeitsgesetz weiter als nach dem deutschen Aufenthaltsgesetzt, so dass auch Kinder bis 21 aber auch vor allem Eltern erleichtert nachziehen können.

Ehegattenachzug zu Deutschen

Ehegattennachzug zu Unionsbürgern

15 Gedanken zu „Rechte für Mehrstaatler – Deutsche und Unionsbürger“

  1. Sehr geehrte Damen und Herren
    Mein Mann und ich sind mehr wie 26 Jahre verheiratet.
    Er hatte schon die unbefristet Aufenthaltserlaubnis die erlosch weil er länger wie 5 Jahre in seinem Geburtsland Türkei blieb mit mir und unserem gemeinsamen Sohn.
    Der Sohn und ich sind November 2019 nach Deutschland wieder weil unser Sohn hier in Deutschland selber Vater wurde .
    Mein Mann hatte März 2020 ein Termin beim Generalkonzulat Izmir den er nicht nachkam weil Covid 19 begann und Ausganfssperren .
    Das Amt meinte dann da er den Termin nicht nachkam müsse er jetzt warten bis zu einem neuen Termin der jetzt am 17. November um 15 Uhr in Izmir ist.
    Jetzt wie wir heute mitbekommen haben sollen ab 8.November neue Regelungen in Kraft treten nun haben wir Angst das wr wieder nicht einreisen darf .
    Ich fragte bei unserem zuständigen Ausländeramt wegen einer Vorabzustimmung die sagen das können Sie nicht machen !!!
    Was können wir noch machen wir wissen nicht wie lange wir noch leben wir sind keine 20 mehr .
    Was soll das wir sind jetzt 1 Jahr getrennt kann uns niemand helfen .
    Mit freundlichen Grüßen und Dankeschön

    1. Wenn ein Anspruch auf Erteilung Titels besteht, kann – und sollte – die vorherige Zustimmung erteilt werden, § 31 Abs. 3 AufenthV.
      Wenn Sie bereits den Nachzug beantragt haben, könnten Sie nach 3 Monaten Untätigkeitsklage einreichen.

  2. Guten Tag,
    ich bin Doppelstaater (DE, Ital.)
    Meiner Frau wurde das Visum nach Freizügigkeit verwehrt da ich von Geburt an immer in Deutschland gewohnt habe.
    Ob das rechtens ist keine Ahnung können Sie sicher besser einschätzen.
    Nun wird meine Frau aber in kürze kommen (hoffentlich) und da wäre es mir dann lieber eine EU Karte für Sie zu erhalten.
    Wie sehen Sie hier die Chancen und könnten Sie sich vorstellen uns hier zu unterstützen?

    Danke

    1. An sich dürften keine Schwierigkeiten bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels für Ihre Frau bestehen.
      Auch der zunächst wohl zu erteilenden Titel – Ehegattennachzug – sollte ausreichen.

  3. Guten Tag,
    ich habe folgendes Problem: ich habe seit 20 Jahren die doppelte Staatsbürgerschaft deutsch/marokkanisch, bin verheiratet mit einer Marokkanerin seit zehn Jahren nach marokkanischem Recht. Meine Frau hat ein Touristenvisum 5-6 genutzt, um mich zu besuchen. Jetzt haben wir im April 2022 einen Antrag auf Familienzusammenführung gestellt und bis jetzt warten wir auf einen Termin, um die Dokumente einzureichen. Sind acht Monate Wartezeit normal? Ich kann mir keinen Anwalt leisten.
    Ich bitte Sie um einen Rat!

    1. Länger Wartezeiten sind leider nich ungewöhnlich.
      Ggf. können Sie ein weitere Schengenvisum — ggf. auch über eine andere EU-Land erhalten und dann ggf. über eine geduldenten Aufenthalt eine Vorabzustimmung der Ausländerbehörde erreichen, so dass – wenn ein Visumsverfahren erforderlich werden sollte – dieses zügige abläuft.
      Wenn Sie sich keinen Anwalt leisten können, berate ich Sie auch geren über einen Beratungshilfeschein.
      Diesen müssten Sie beim Amtsgericht Ihres Wohnortes beantragen und mir dann im Oringal übersenden.

  4. Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich habe die deutsche Staatsangehörigkeit und würde gerne meine Eltern, die die kosovarische Staatsangehörigkeit besitzen, nach Deutschland holen. Verheiratet, ein Kind und arbeite aktuell in Luxemburg.
    Ich habe gelesen, dass wenn ich von meinem EU Freizügigkeitsrecht gebrauch mache, meine Eltern das abgeleitete Aufenthalstrecht für Familienangehörige eines Unionsbürgers nach Art. 45 AEUV verleiht.
    Aber nur wenn, wie auf Ihrer Seite zu finden, die „Verweigerung eine abschreckende Wirkung in Bezug auf die tatsächliche Ausübung der Rechte des betreffenden Arbeitnehmers aus Art. 45 AEUV hätte“.
    Meine Frage lautet was wäre eine abschreckende Wirkung für mich, sodass das abgeleitete Aufenthaltsrecht meinen Eltern zugesprochen werden könnte?

    Ich weiß, dass ein Umzug nach Luxemburg hier auch helfen könnte, allerdings sie die Wohnkosten in Luxemburg etwa 2.5x höher als in Deutschland, was zu eventuellen finanziellen Schwierigkeiten führen könnte.

    Ich bin Ihnen dankbar, wenn Sie mir hier weiterhelfen könnten.

    1. Gerne kann ich Sie hinischtlich des Nachzugs Ihrer Eltern beraten, etwa unter meiner Hotline.
      Sollte die Beratung über die Hotline nicht möglich sein, dürfte sich zunächst eine telefonische Beratung für 50 Euro anbieten.

      1. Vielen Dank für Ihre schnelle Rückmeldung.
        Ich würde dann die telefonische Beratung bevorzugen. Wäre such nach 18:00 eine telefonische Beratung möglich?

  5. Guten Tag, ich habe auch eine Frage.
    Ich bin deutsche Staatsbürgerin, allerdings in Österreich geboren und habe dort als Kind eine Weile gelebt. Meine Mutter ist Slowakin und ich habe folglich alle drei Staatsangehörigkeiten. Meine Frage ist nun ob ich mit meinem binationalen Partner (Ecuadorianer) nach einer Heirat in Dänemark von meinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch machen kann und wir in Deutschland leben dürfen? Die meiste Zeit meines Lebens habe ich in Deutschland verbracht aber mehrere Jahre auch in anderen Staaten.

    Vielen Dank für Ihre Hilfe.

    1. Die Deutschen Behörden werden Sie als Deutsche behandeln.
      Ob Sie insoweit das Freizügigkeitsrecht – und damit einen erleichterten Nachzug des Ehemannes herbeiführen kann – müsste ich mir näher anschauen.
      Die Eheschließung in Dänemark würde in Deutschalnd anerkannt werden, so dass ein Leben in Deutschland an sich ohne weitere möglich wäre.
      Es stellt sich dann vor allem die Frage, ob noch ein Visumsverfahrne nötig ist.
      Gerne bin ich bereit den Fall zu übernehmen.

  6. Guten Tag, ich bin in Kroatien geboren (1968) und bin 1970 nach Dtld. gekommen. Ich hab erst 2016 die deutsche Staatsbürgerschaft angenommen. Dh ich hab beide Staatsbürgerschaften (da beides EU-Staaten).
    Jetzt hab ich 2023 einen Mann aus einem Drittstaat geheiratet und möchte gerne wissen, ob hier das Freizügigkeitsgesetz/eu Familienangehörige greift. Insbesondere geht es um das A1 Zertifikat, welches er lt dem Gesetz dann nicht benötigt.
    Vielen Dank für Ihre Hilfe und Unterstützung.
    Gaby

    1. Bei der Beantragung können Sie auf Ihre kroatische Staatsbürgerschaft hinweisen.
      Aber nomralerweise werden die deutschen Behörden von der Deutschen ausgehen.
      Das hat bim Nachzug zumindest den Vorteile, dass eine Nachweis der Unterhaltissicerhung nicht nötig ist.

  7. Wir fragen für einen jungen 22 jährigen Mann, der aus Syrien kommt, seit diesem Jahr aber den deutschen Pass hat. Er hat den Mittleren Schulabschluss und Ausbildung geschafft, arbeitet inzwischen und hat eine eigene Wohnung. Seine „Rest“-Familie, Mutter und 2 Schwestern mit 17 und 15 Jahren leben seit 9 Jahren alleine in Ägypten. Es wird zunehmend zum Problem, dass in der dortigen Kultur Frauen alleine wenig tun dürfen. Arbeit, Ausbildung oder Studium wird den Schwestern verwehrt bleiben. Die Mutter hat immer mehr Sorge, dass sie weiterer Willkür ausgesetzt wird. Miete wird zum Druckmittel, Drohungen zur Wohnungskündigung nehmen zu, ein selbstbestimmtes Leben immer schwerer. An eine Arbeitsaufnahme dort ist wohl kaum zu denken.

    Für uns wird es in der Menge der Artikel immer schwerer zu verstehen, ob der junge Mann nun als Flüchtling oder als Deutscher behandelt würde und ob es nicht leichter ist, seit er den deutschen Pass hat. Falls der Begriff der „außergewöhnlichen Härte“ wichtig ist – medizinische Eingeschränktheiten scheinen nur bei einer der Schwestern zu gelten, da sie öfter ohnmächtig wird, was nicht behandelt wird. Allerdings ist der psychische Druck mit der ständigen Angst dort für die drei Frauen dauerhaft immer schwerer zu ertragen. Eine Lösung könnte eben eine Zusammenführung sein, diese ist in Ägypten nicht möglich, in Syrien auch nicht wegen Militärdienst-Drohung des jungen Mannes.
    Gibt es eine Möglichkeit, dies anzugehen? Und wenn ja über welche Stelle?
    Beste Grüße

    1. Grundsätzlich ist beim Nachzug der Eltern / Geschwister der Nachzug nach § 36 AufenthG möglich.
      Soweit aber ein außergewöhnlicher Härtefall vorausgesetzt wird, ist ein Nachzug praktisch kaum möglich.
      Eine erleichterte Nachzug käme bei leitenden Angestellten bzw. Führungskräften in Betracht, § 36 Abs. 2 AufenthG.
      Erleichterungen gibt es auch beim Nachzug beim Eu-Freizügigkeitsrecht.

      Ein Nachzug im Rahmen des Familienasyls dürfte nicht mehr möglich sein.
      Soweit erischtlich werden hier diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so dass ein Nachzug wohl nicht erfolgen wird.
      Das Verfahren wäre über die Deutsche Botschaft einzuleiten, in deseen Land der Nachziehende wohnt.

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