Konventionsflüchtling
Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention: man spricht auch von „Konventionsflüchtling“.
Die Genfer Flüchtlingskonvention vom 28.7.1951 ist eine Vereinbarung zwischen den Staaten über den Schutz von Flüchtlingen.
Artikel 1 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert einen Flüchtling als Person, die sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder in dem sie ihren ständigen Wohnsitz hat. Bei dieser Person besteht wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Sie kann den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen oder wegen dieser Furcht vor Verfolgung nicht dorthin zurückkehren kann.
Geschlechtsspezifische Verfolgung bedeutet, dass das Geschlecht die Art der Verfolgung beeinflusst (etwa sexuelle Gewalt wie z.B. Vergewaltigung, Zwangsheirat, Zwangssterilisation) oder den Grund für die Verfolgung darstellt. Das kann sein: Genitalverstümmelung, Gewalt in der Familie, Bestrafung wegen Ehebruchs oder Homosexualität, Frauenhandel.
In einigen Staaten wie Frankreich, Kanada, den Niederlanden, Großbritannien und in den Vereinigten Staaten gilt die Genitalverstümmelung als Akt der Verfolgung und Grund für die Anerkennung als Flüchtling.
Homosexuelle können aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe als Flüchtlinge in Frage kommen.