Kindergeld

Kein Kindergeld für ausländische Kinder ohne Aufenthaltsrecht

Der Europäsiche Gerichtshof für Menschenrecht entschied: Die Europäische Menschenrechtskovention verbietet einem Mitgliedstaat nicht, einem ausländischen Kind ohne Aufenthaltsrecht Kindergeld zu verweigern. Der Fall betraf einen Familie in Frankreich, EGMR 8.9.2015 (76860/11; 51353/13).

Kindergeld bei Unterhaltssicherung unschädlich

Der Bezug von Kindergeld ist beim Nachweis der Unterhaltssicherung  nach § 2 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AufenthG unschädlich.

Ein ausländischer Staatsangehöriger erhält Kindergeld nur, wenn er im Besitz einer Niederlassungserlaubnis, einer Aufenthaltserlaubnis ist, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt (meist bei einem Titel nach §§ 28-31 AufenthG) oder berechtigt hat, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
a) nach § 16 oder 17 erteilt,
b) nach § 18 Abs. 2 erteilt und die  Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat (diese darf nach der BeschV nur für einen bestimmten Höchstzeitraum zustimmen (§§ 18 – 22, 26, 31, 36, 39 und 40 BeschV),
c) nach § 23 Abs. 1 wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach §§ 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 erteilt, oder einer nach Buchstabe c) erteilten Aufenthaltserlaubnis und
aa) sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält und
bb) im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist, laufende Geldleistungen nach dem Dritten Sozialgesetzbuch bezieht oder Elternzeit in Anspruch nimmt.

Auch Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis, die nach § 104a Abs. 1 S. 1 erteilt bzw. nach § 23 Abs. 1 S. 2 ggf. i.V.m. § 104a Abs. 5, Abs. 6 verlängert wurde, erhalten Kindergeld.

Kindergeld bei anderen Staatsangehörigen

Staatsangehörige der EU und des EWR sowie Staatsangehörige der Schweiz können Kindergeld erhalten. Das Gleiche gilt für Staatsangehörige Serbiens und Montenegros, Bosnien-Herzegowinas, Mazedoniens, Marokkos, Tunesiens und der Türkei auf der Grundlage der jeweiligen zwischenstaatlichen Abkommen, wenn sie in Deutschland als Arbeitnehmer arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt sind oder beispielsweise Arbeitslosengeld bzw. Krankengeld beziehen.

Die Höchstdauer für den Bezug von Kindergeld für Kinder ab dem Geburtsjahrgang 1983 wurde vom 27. auf das 25. Lebensjahr herabgesetzt. Kinder, die im Kalenderjahr 2006 das 24. Lebensjahr vollendet haben (Geburtsjahrgang 1982) können bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres berücksichtigt werden, Kinder, die 2006 das 25. oder 26. Lebensjahr vollendet haben (Jahrgänge 1981 und 1980), bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.

Kinderzuschlag bei Unterhaltssicherung unschädlich

Bei dem Kinderzuschlag handelt es sich zwar um Leistungen aus öffentlichen Mitteln, die nicht auf Beitragsleistungen beruhen und nicht mit dem Kindergeld nach § 6 des BKKG gleichzusetzen sind. Dennoch ist der Bezug des Kinderzuschlags gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG bei der Unterhaltssicherung als unschädlich anzusehen und als sonstiges Einkommen in der Bedarfsberechnung miteinzubeziehen.

Der Kinderzuschlag wird von den Familienkassen gezahlt.
Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich nur Eltern, die auch einen Anspruch auf Kindergeld haben.

Voraussetzung für den Bezug des Kinderzuschlages ist daher zunächst, dass die Eltern für sich allein betrachtet keine Leistungen nach dem SGB II und XII in Anspruch nehmen können. Ist dies der Fall, wird ein Kinderzuschlag von höchsten 140,- € pro im Haushalt lebendem Kind, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gezahlt.

Kinderzuschlag bei Visaerteilung

Hängt im Einreiseverfahren die Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung von einem zukünftigen Kinderzuschlagsanspruch ab, kann als Orientierungshilfe der Kinderzuschlagrechner des privaten Finanzportals biallo.de genutzt werden.

Ermittelt der Rechner einen Anspruch auf Kinderzuschlag, fließt dieser als sonstiges Einkommen in die weiterhin erforderliche Bedarfsberechnung ein.
Für den Fall, dass bei der Ersterteilung der Aufenthaltserlaubnis ohne Berücksichtigung des Kinderzuschlags nicht von einem gesicherten Lebensunterhalt ausgegangen werden kann, kann auf eine erneute Berechnung des Lebensunterhalts verzichtet werden, so sich an der wirtschaftlichen Situation der Bedarfsgemeinschaft nichts geändert hat und die Berechnung im Visumsverfahren vorgenommen wurde. Ansonsten heißt dies,  dass  bei visafreier Einreise  zunächst eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt werden  und die Vorlage des Bescheides der Familienkasse abgewartet werden (entnommen den Anwendungshinweisen des Landes Berlin zum Aufenthaltsgesetz (3.3.2015) sollte.