Rückkehrbereitschaft

„fehlende Rückkehrbereitschaft“ beim Besuchsvisum
fehlende Rückkehrbereitschaft
Rückkehrbereitschaft?

Auslandsvertretungen „dürfen“ ein Schengenvisum nicht erteilen, wenn

„begründete Zweifel“ bestehen, dass der Antragsteller nicht vor Ablauf der Gültigkeit des Visum wieder ausreist.
Dabei werden nicht nur die persönlichen Umstände des Antragstellers berücksichtigt; es können sogar die allgemeinen Verhältnisse im Heimatstaat berücksichtigt werden! (EuGH, Urteil v. 19.12.2013 – C-8412 – Koushaki).

Die Behörde hätte insoweit noch  weiteren Beurteilungsspielraum, so Verwaltungsgericht Berlin, Urteil v. 4.11.2014 (Az. 28 K 355.13 V).

Verlobte und Ehegatten – fehlende Rückkehrbereitschaft

Künftige Ehegatten oder Verlobte aus Drittstaaten können nicht so einfach nach Deutschland kommen, wenn sie ein Visum benötigen.
Hat die Botschaft Kenntnis von der beabsichtigten Eheschließung wird häufig „einfach“ die fehlende Rückkehrbereitschaft unterstellt. Den Antragstellern bleibt dann häufig nichts anderes übrig als dann direkt einen Antrag auf Ehegattennachzug bzw. Familienzusammenführung zu stellen.

„Begründete Zweifel“ an der Rückkehrbereitschaft stehen  der Erteilung eines Schengenvisums zwingend entgegen. Das Schengenvisum wäre für das gesamte Gebiet der Mitgliedstaaten gültig.

Aber nur weil die Verlobte den Verlobten (und dessen Familie) besuchen will, sind meines Erachtens solche begründeten Zweifel nicht gegeben. Schließlich gibt es gute Gründe, die künftige Schwiegerfamilie kennen zu lernen!

Nationales Visum?

Der einzelne EU-Mitgleidstaat, also auch Deutschland, könnte aber auch bei begründeten Zweifeln ein Visum erteilen: Deutschland könnte also nach Art. 25 Abs. 1 Buchst. a Nr. i Visakodex, in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit – allerdings nur für Deutschland – erteilen. Naheligend ist dies etwa zum Besuch eines nahen Familienangehörigen, wenn dies mit Blick auf den besonderen Schutz familiärer Bindungen nach Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und Art. 7 GR-Charta erforderlich ist, BVerwG, Urteil vom 11.01.2011 – 1 C 1.10 – BVerwGE 138, 371 = NVwZ 2011, 1201. Nicht anders sollte für den Besuch des künftigen Ehegatten bzw. dessen Schwiegerfamilie gelten.

Für eine Rückkehrbereitschaft spricht:
  • wenn der sich im Ausland befindliche Ehegatte noch in einem Arbeitsverhältnis steht,
  • er sich um Kinder kümmert, die aber nicht mitfahren.
  • Hin- und Rückreisetickets
  • noch Abschlussprüfungen anstehen.
Gegen eine Rückkehrbereitschaft spricht:
  • fehlende Verwurzelung im Heimatland
  • Regelverletzungen bei früheren Aufenthalten
  • schwierige Lebensverhältnisse im Heimatland.