Abschiebung

Die Abschiebung muss grundsätzlich mit einer Frist von 7 bis 30 Tagen vorher angedroht werden, § 59 AufenthG. Dadurch soll auch eine freiwillige Ausreise im Gegensatz zu einer zwangsweisen Abschiebung ermöglicht werden.
Die Androhung der Abschiebung geschieht meist mit der Ausweisungsverfügung, bzw. der Ablehnung der Erteilung / Verlängerung des Aufenthaltstitels.

Besonderheiten gelten bei Geduldeten. Hier bedarf es keiner „erneuten“ Androhung, es sei denn, dass der Ausländer bereits länger als ein Jahr geduldet wurde. Dann muss die Abschiebung einen Monat vorher angedroht werden,       § 60a Abs. 5 AufenthG.

Abschiebung – wann nicht?

Der Abschiebung können zielstaatsbezogene und inländische Gründe entgegenstehen.

Inländische Abschiebungshindernisse: Tatsächliche oder rechtliche Hindernisse, § 60a Abs. 2 AufenthG. Diese Hindernisse  sollten der Ausländerbehörde kund getan werden.

Eine unmittelbar bevorstehende Heirat, eine anstehende Geburt, können Hindernisse darstellen.
Bei der unmittelbar bevorstehenden Heirat müssen bereits sämtliche Voraussetzung für die Eheschließung erfüllt sein ; ein Termin zur Eheschließung feststehen.

Würde das Kind durch die Geburt die deutsche Staatsbürgerschaft erwerben, so stellt die Schwangerschaft ein Abschiebungshindernis dar. Ein Kind kann die deutsche Staatsbürgerschaft bei einem deutschen Elternteil erwerben.                     Der Erwerb ist auch möglich, sofern der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis hat und sich seit 8 Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhält.

Präklusion von Abschiebungshindernissen im Zielstaat

Verfassungsrechtlich problematisch ist die Präklusion von zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen nach Rechtskraft (Unanfechtbarkeit) der Abschiebungsandrohung (§ 59 Abs. 4 AufenthG). Das bedeutet, dass Hindernisse im Zielstaat (beispielsweise Bürgerkrieg, drohende Verfolgung) nach Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht mehr berücksichtigt werden. Sollten daher solche Hindernisse in Betracht kommen, sollte Klage eingereicht bzw. vorläufiger Rechtsschutz beantragt werden.