Duldung der Eltern von gut integrierten Jugendlichen

Duldung der Eltern von gut integrierten Jugendlichen

Duldung von Eltern

Das Bundesministerium des Innern (BMI) hat am 30.05.2017 Anwendungshinweise (AufenthG) herausgegeben. Hier finden sich einige Klarstellungen darüber, unter welchen Bedingungen ein Anspruch auf Duldung besteht.
Daneben sind Ausführungen zur so genannten 3+2-Regelung (Ausbildungsduldung) enthalten.
Die Anwendungshinweise sind nicht verbindlich, sondern – im Gegensatz zu Ländererlassen oder Verwaltungsvorschriften – nur Empfehlungen des BMI.

Aussetzung der Abschiebung für Eltern

§ 60a Absatz 2b AufenthG regelt die Aussetzung der Abschiebung für Eltern von minderjährigen Kindern, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG erhalten haben (Aufenthalt bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden), soweit für die Eltern nicht die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
nach § 25a Absatz 2 AufenthG vorliegen.

Damit werde die Aussetzung der Abschiebung der Eltern bis zum Erreichen der Volljährigkeit zur Ausübung der Personensorge ermöglicht.
Bei der erforderlichen familiären Lebensgemeinschaft müsse es sich nicht nur um eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft, sondern um eine Beistandsgemeinschaft handeln.
Die Aussetzung der Abschiebung gelte auch für die minderjährigen
Kinder, die in familiärer Lebensgemeinschaft mit ihren Eltern leben.
Die Regelung ist als „Soll-Vorschrift“ konzipiert. Sollte das öffentliche Interesse, dass die Eltern bzw. der Elternteil das Bundesgebiet unverzüglich verlassen müssen, das private Interesse an der Aufrechterhaltung der familiären Lebensgemeinschaft im Einzelfall deutlich überwiegen, liege eine Atypik vor, die einer Aussetzung der Abschiebung entgegenstünde. Dies könne bei fortgesetzten Straftaten der Eltern oder minderjährigen Geschwister der Fall sein.

Voraussetzung des Nachzugs des Elternteils zu deutschem Kind 
Jungendliche in Ausbildung

Duldung