Neben einer Übergangsregelung für den Aufenthalt britischer Staatsangehöriger und ihrer Familienangehörigen, die entweder bereits in Deutschland leben oder ihren Wohnsitz vor dem 31.12.2020 nach Deutschland verlegt haben, sieht die Gesetzesänderung die Schaffung eines neuen Aufenthaltsrechts für drittstaatangehörige, Unionsbürgerinnen „nahestehende, nicht zur Kernfamilie gehörende“ Personen vor (§ 3a FreizügG/EU).
Danach kann nach Ermessen der Ausländerbehörden Verwandten in der
Seitenlinie ein Aufenthaltsrecht erteilt werden, wenn für diese seit mindestens zwei Jahren Unterhaltsleistungen gezahlt werden, zuvor mindestens zwei Jahre
in einer häuslichen Gemeinschaft im Ausland zusammengelebt wurde oder schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege erforderlich machen. Darüber hinaus fallen minderjährige Pflegekinder sowie nicht eingetragene Lebenspartnerinnen, mit denen eine glaubhafte, auf Dauer angelegte Gemeinschaft besteht, in den Anwendungsbereich. Zudem müssen die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 5 AufenthG, und damit in der Regel die Lebensunterhaltssicherung, erfüllt sein.
Die Änderung sieht kein eigenständiges Aufenthaltsrecht für „nahestehende“ Personen vor, wenn Pflegekinder volljährig werden oder nicht eingetragene Lebenspartnerschaften zerbrechen.
Im Falle des Nachzugs von Familienangehörigen und „nahestehenden“ Personen zu deutschen Staatsangehörigen greifen die in der Regel großzügigeren Regelungen des FreizügG/EU statt des AufenthG, sofern betroffene Personen „von ihrem Recht auf Freizügigkeit (…) nachhaltig Gebrauch gemacht haben“ (Rückkehrerfälle).
Entgegen des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung ist die vom Bundessozialgericht entwickelte Pflicht zur „fiktiven Prüfung“ eines Aufenthaltsrechts nach dem AufenthG durch die Sozialbehörden im
Hinblick auf einen Sozialleistungsanspruch nicht gestrichen worden (§ 11 Absatz 14 Satz 1 AufenthG).
Hinweise der Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e. V.