Das Bundesministerium des Innern (BMI) hat in einem Schreiben vom 26.11.2021 (link über Flüchtlingsrat NRW e.V.) Hinweise zum Familiennachzug aus Krisenregionen zu Deutschen am Beispiel Äthiopiens gegeben.
Das Schreiben richtet sich an die deutschen Auslandsvertretungen und die Ausländerbehörden.
Eine zügige Ausreise von ausländischen Familienangehörigen von Deutschen soll durch eine rasche Bearbeitung anhängiger oder kurzfristig gestellter Visumsanträge erleichtert werden.
Familienzusammenführung nach Dublin III-Verordnung – Überstellungfrist von 6 Monaten – Eilverfahren
Die Dublin-III-Verordnung findet Anwendung in Fällen, in denen die betroffenen Familienmitglieder in einem Dublin-Mitgliedstaat Flüchtlingsschutz beantragt haben.
Hierbei werden die nachziehenden Familienmitglieder in eines der Dublin-Mitgliedstaaten überstellt. Hierfür ist ein Frist von sechst Monaten vorgesehen.
Mit Beschluss vom 15.09.2017 hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden (Az. 6L 4438/17.WI) Deutschland verpflichtet, bei den griechischen Behörden darauf hinzuwirken, die in der Dublin -Verordnung geregelten Überstellungsfristen von sechs Monaten bei der Zusammenführung von Familienangehörigen einzuhalten.
Im Fall hatte ein 17-jährige Flüchtling, syrischer Staatsangehöriger,
Flüchtling Syrien erfolgreich Familienzusammenführung mit seinen Eltern und seinen jüngeren Geschwister in Deutschland beantragt.
Er hatte in Deutschland Flüchtlingsschutz und Asyl beantragt. Über den Antrag hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bislang nicht entschieden. Seine Eltern und drei jüngeren Geschwister befinden sich in Griechenland und durchlaufen dort das Asylverfahren. Sie hatten bei den griechischen Behörden die Familienzusammenführung in Deutschland beantragt. Diese hatte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auch genehmigt.
Da die Frist von sechs Monaten für die Überstellung am 30. September 2017 abzulaufen drohte, stellte der Flüchtling am 1. August 2017 er einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht.
Das VG Wiesbaden erklärte, die Dublin -III-Verordnung setze eine strikte Frist von sechs Monaten für die Überstellung. Weil die Antragsgegnerin ausdrücklich eine Überstellung erst im Oktober und damit nach Fristablauf geplant habe, sei eine einstweilige Anordnung notwendig, um sicherzustellen, dass die Rechte des Antragstellers gewahrt würden.
Weil die Dublin-III-Verordnung dem familiären Zusammenhalt und dem Kindeswohl einen hohen Rang einräume, müsse es für den in Deutschland gestrandeten Antragsteller ein Recht auf Familienzusammenführung geben.
Gegen den Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 80 Asylgesetz).
Familiennachzug nach dem Aufenthaltsgesetz
Der Familiennachzug nach dem Aufenthaltsgesetz ermöglicht es – Anders als nach der Dublin III -Verordnung hingegen, dass Angehörige von ihrem Herkunftsstaat aus – hier etwa Syrien – legal in den Staat gelangen können, in denen das Familienmitglied Flüchtlingsschutz erhalten hat. Der Familiennachzug ist derzeit bis 16.03.2018 ausgesetzt.
Aufgrund des Ansturms von Anträgen kommen die deutschen Ausländerbehörden und Botschaften in vielen Ländern mit Registierung bzw. mit der Annahme der Anträge und der Vereinbarung kurzfristiger Termine nicht hinterher.
Dann kann ein Eilantrag auf Registrierung und Entgegennahme des Antrages beim Verwaltungsgericht weiterhelfen. Auch kann nach drei Monaten eine Untätigkeitsklage erhoben werden.
Allerdings sind auch die Verwaltungsgericht überlastet und die Mühlen der Justiz mahlen bekanntlich langsam.
Der Antragsteller kann dann – soweit er sich den Anwalt nicht leisten kann – Beratungshilfe beim örtlichen Amtsgericht oder Prozesskostenhilfe beantragen.
Prozesskostenhilfe wird dann allerdings nicht gewährt, wenn das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat. Asylbewerber aus den Balkanstaaten werden daher häufig keine Prozesskostenhilfe erhalten.