Initiativstellungnahme zum Aufenthaltsrecht von drittstaatsangehörigen Eltern minderjähriger, aufenthaltsberechtigter Kinder
Verbesserung der Rechtsposition sonstiger Familienangehöriger, etwa für Großeltern zur Betreuung ihrer Enkelkinder .
Alle Familienangehörigen Deutscher, denen eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 AufenthG erteilt worden ist, sollen nach drei Jahren des Zusammenlebens ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erwerben.