Unterhaltszahlungen an Flüchtlinge absetzbar
Wer an Flüchtlinge, die in Deutschland eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis nach § 23 Aufenthaltsgesetz erhalten haben, Unterhalt zahlt, kann die Zahlungen als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen, § 33a Abs. 1 EStG
Normalerweise können Unterhaltszahlungen nur abgezogen werden, wenn der Unterstützer gegenüber dem Empfänger gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist. Das Bundesministerium für Finanzen macht aber eine Ausnahme, wenn Flüchtlinge unterstützt werden.
Sollten Sie eine Verpflichtungserklärung nach § 68 Aufenthaltsgesetz abgegeben haben und danach sämtliche Kosten des Lebensunterhalts tragen, steht Ihnen auch der Abzug von außergewöhnlichen Belastungen zu (BMF-Schreiben vom 27.05.2015, Az. IV C 4 – S 2285/07/0003).
Diese Abzugsmöglichkeit gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2013.
Folgende Höchstbeträge sind abziehbar:
2015: 8 472 Euro
2016: 8.652 Euro
Tipp: Sammeln Sie die Belege über geleistete Ausgaben für die unterstützte Person zur Vorlage beim Finanzamt. Etwas anderes gilt, wenn Sie Flüchtlinge in Ihrem Haushalt aufgenommen haben. Dann geht der Fiskus davon aus, dass Ihnen Unterhaltsaufwendungen in Höhe des Höchstbetrages entstanden sind.