Die Familienzusammenführungsrichtlinie soll auch die Zusammenführung von Familienangehörigen fördern, die keine EU-Bürger sind. Eine wichtige Voraussetzung ist die Sicherung des Lebensunterhalts: So wird regelmäßig nachzuweisen sein:
- ausreichender Wohnraum,
- eine Krankenversicherung
- Einkünfte (keine Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen für seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen).
Die EU-Mitgliedstaaten dürfen einen Antrag auf Familienzusammenführung ablehnen oder ggf. den Aufenthaltstitel eines Familienangehörigen entziehen oder seine Verlängerung verweigern, wenn die in der Richtlinie festgelegten Bedingungen nicht oder nicht mehr erfüllt sind.
Der Gerichtshof entschied in einem Nachzugfall nach spanischem Recht, ob die Behörde auch ein Prognoseentscheidung über die künftige Unterhaltssicherung treffen könne (müsse). Auch nach deutschen Aufenthaltsrecht trifft die Ausländerbehörde eine Prognoseentscheidung über die künftige Unterhaltssicherung.
Nach spanischem Recht darf eine Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung nicht erteilt werden, wenn zweifelsfrei festgestellt wird, dass keine Aussicht auf eine Beibehaltung der finanziellen Mittel des Zusammenführenden im Laufe des ersten Jahres nach dem Tag der Antragstellung besteht. Bei der Beurteilung, ob eine solche Aussicht besteht oder nicht, sind die finanziellen Mittel des Zusammenführenden in den letzten sechs Monaten vor dem Tag der Antragstellung zu berücksichtigen.
Der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 21. April 2016; C‑558/14) bestätigte die Vereinbarkeit des spanischen Rechts mit der Richtlinie zur Familienzusammenführung: eine prognostische Prüfung der Einkünfte ist möglich / nötig.
Auch die spanische Regelung, nach der die Prognose über die künftigen Einkünfte auf der Grundlage der Einkünfte des Zusammenführenden in den letzten sechs Monaten vor dem Tag der Antragstellung erfolgen müsse, sei mit der EU-Richtlinie konform.