Infoblatt zur Unterhaltssicherung und zur Niederlassungserlaubnis vom IQ-Netzwerk

Neue Arbeitshilfe des IQ Netzwerks Niedersachsen zum unbefristeten Aufenthalt (Niederlassungserlaubnis) – Stand: 06.01.2022:
Für Drittstaatsangehörige, die einen unbefristeten Aufenthalt in Deutschland anstreben, sieht das Aufenthaltsgesetz zwei Aufenthaltstitel vor: die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU.
Die richtige Niederlassungserlaubnis ist aus 18 verschiedenen ausgewählt werden. Diese hängt von der Art der Aufenthaltserlaubnis ab, von der in die Niederlassungserlaubnis gewechselt wird.
In der oben benannten Arbeitshilfe werden die einzelnen Regelungen zur Niederlassungserlaubnis und zur Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU mit ihren Voraussetzungen und Ausnahmemöglichkeiten in Form einer tabellarischen Übersicht dargestellt.


Arbeitshilfe zur Unterhaltssicherung


Neue Arbeitshilfe des IQ-Netzwerkes Niedersachsen

„Erforderliche Mindestbeträge für die Sicherung
des Lebensunterhalts bei Aufenthalten zu Bildungs- und Erwerbszwecken“ (Stand: 07.01.2022)

Vorrausetzung für die Erteilung und Verlängerung eines Aufenthaltstitels ist im Regelfall die Sicherung des Lebensunterhalts. Insbesondere für die Aufenthalte zum Zwecke einer Ausbildung, eines Studiums oder der Erwerbstätigkeit werden in manchen Fällen bestimmte Mindestbeträge gefordert.
Im ersten Teil der Arbeitshilfe wird in tabellarischer Form für die jeweiligen Aufenthaltstitel eine Orientierung über die geforderten Mindestbeträge gegeben. Der zweite Teil enthält ergänzende Hinweise zu den Grundlagen der Berechnung und speziellen Auslegungsfragen.

Nachzug von dritstaatsangehörigen EU-Bürgen – Änderungen seit 24.11.2020

Neben einer Übergangsregelung für den Aufenthalt britischer Staatsangehöriger und ihrer Familienangehörigen, die entweder bereits in Deutschland leben oder ihren Wohnsitz vor dem 31.12.2020 nach Deutschland verlegt haben, sieht die Gesetzesänderung die Schaffung eines neuen Aufenthaltsrechts für drittstaatangehörige, Unionsbürgerinnen „nahestehende, nicht zur Kernfamilie gehörende“ Personen vor (§ 3a FreizügG/EU).

Danach kann nach Ermessen der Ausländerbehörden Verwandten in der
Seitenlinie
ein Aufenthaltsrecht erteilt werden, wenn für diese seit mindestens zwei Jahren Unterhaltsleistungen gezahlt werden, zuvor mindestens zwei Jahre
in einer häuslichen Gemeinschaft im Ausland zusammengelebt wurde oder schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege erforderlich machen. Darüber hinaus fallen minderjährige Pflegekinder sowie nicht eingetragene Lebenspartnerinnen, mit denen eine glaubhafte, auf Dauer angelegte Gemeinschaft besteht, in den Anwendungsbereich. Zudem müssen die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 5 AufenthG, und damit in der Regel die Lebensunterhaltssicherung, erfüllt sein.

Die Änderung sieht kein eigenständiges Aufenthaltsrecht für „nahestehende“ Personen vor, wenn Pflegekinder volljährig werden oder nicht eingetragene Lebenspartnerschaften zerbrechen.


Im Falle des Nachzugs von Familienangehörigen und „nahestehenden“ Personen zu deutschen Staatsangehörigen greifen die in der Regel großzügigeren Regelungen des FreizügG/EU statt des AufenthG, sofern betroffene Personen „von ihrem Recht auf Freizügigkeit (…) nachhaltig Gebrauch gemacht haben“ (Rückkehrerfälle).

Entgegen des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung ist die vom Bundessozialgericht entwickelte Pflicht zur „fiktiven Prüfung“ eines Aufenthaltsrechts nach dem AufenthG durch die Sozialbehörden im
Hinblick auf einen Sozialleistungsanspruch nicht gestrichen worden (§ 11 Absatz 14 Satz 1 AufenthG).

Hinweise der Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e. V.

Unterhaltssicherung beim Nachzug

Die Familienzusammenführungsrichtlinie soll auch die Zusammenführung von Familienangehörigen fördern, die keine EU-Bürger sind. Eine wichtige Voraussetzung ist die Sicherung des Lebensunterhalts: So wird regelmäßig nachzuweisen sein:

  • ausreichender Wohnraum,
  • eine Krankenversicherung
  • Einkünfte (keine Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen  für seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen).

Die EU-Mitgliedstaaten dürfen einen Antrag auf Familienzusammenführung ablehnen oder ggf. den Aufenthaltstitel eines Familienangehörigen entziehen oder seine Verlängerung verweigern, wenn die in der Richtlinie festgelegten Bedingungen nicht oder nicht mehr erfüllt sind.
Der Gerichtshof entschied in einem Nachzugfall nach spanischem Recht, ob die Behörde auch ein Prognoseentscheidung über die künftige Unterhaltssicherung treffen könne (müsse). Auch nach deutschen Aufenthaltsrecht trifft die Ausländerbehörde eine Prognoseentscheidung über die künftige Unterhaltssicherung.

Nach spanischem Recht darf eine Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung nicht erteilt werden, wenn zweifelsfrei festgestellt wird, dass keine Aussicht auf eine Beibehaltung der finanziellen Mittel des Zusammenführenden im Laufe des ersten Jahres nach dem Tag der Antragstellung besteht. Bei der Beurteilung, ob eine solche Aussicht besteht oder nicht, sind die finanziellen Mittel des Zusammenführenden in den letzten sechs Monaten vor dem Tag der Antragstellung zu berücksichtigen.

Der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 21. April 2016; C‑558/14) bestätigte die Vereinbarkeit des spanischen Rechts mit der Richtlinie zur Familienzusammenführung: eine prognostische Prüfung der Einkünfte ist möglich / nötig.

Auch die spanische Regelung, nach der die Prognose über die künftigen Einkünfte auf der Grundlage der Einkünfte des Zusammenführenden in den letzten sechs Monaten vor dem Tag der Antragstellung erfolgen müsse, sei mit der EU-Richtlinie konform.