Personen, denen eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen erteilt wurde, ist die Erwerbstätigkeit gestattet. Mit dem Aufenthaltstitel wird gleichzeitig die Arbeitserlaubnis verbunden. Sie dürfen sowohl unselbstständige wie selbstständige Arbeit ausüben ( § 27 Abs. 5 AufenthG). Dies ist eine gute Regelung zugunsten der Familie.
Der unbeschränkte Zugang zum Arbeitsmarkt gilt auch für Visa, die zum Zweck des Familiennachzugs erteilt werden.
Einschränkungen nach Altregelung
Familienangehörige sollten, soweit im Aufenthaltstitel noch Einschränkungen hinsichtlich der Erwerbstätigkeit ( § 29 Abs. 5 a.F.) enthalten sind, den Titel ändern lassen!
Auch ohne Änderung der Auflage steht den Betroffenen die gesetzlich geregelte Erweiterung der Erwerbsmöglichkeit mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern zu. Betroffenen ist ggf. ein entsprechendes Informationsblatt auch zur Vorlage bei einem Arbeitgeber vorzulegen.
Einschränkungen der Erwebsmöglchkeiten bei Flüchtlingen / Geduldeten
Besondere Regelungen und Einschränkungen gibt es bei Flüchtlingen und Geduldeten.
- Arbeitserlaubnis bei Asylberechtigten / Flüchtlingen nach der Genfer Konvention
- Arbeitserlaubnis für subsidär Schutzberechtigte
Arbeitslaubnis für Asylbewerber
Arbeitserlaubnis bei Duldung
Neues Informationsblatt des Flüchtlingsrates zum Zugang zu Arbeit und Ausbildung für Asylbewerber und Geduldete
(Stand Nov. 2016).