Arbeitserlaubnis für Asylbewerber / Asylsuchende
Für Asylsuchende oder Asylbewerber ist der Zugang zum Arbeitsmarkt beschränkt. Das bedeutet, sie dürfen nur unter – vor allem zeitlichen – Einschränkungen arbeiten.
Erleichterungen geringer Art gibt es bei sog. Mängelberufen (beispielsweise Krankenpflege).
Staatsangehörige aus sicheren Herkunftsländern, die nach dem 31. Aug. 2015 (Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz) einen Antrag auf Asyl gestellt haben, sind vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen, unabhängig davon ob sie eine Duldung oder eine Aufenthaltsgestattung haben.
Zeitpunkt für den Beginn der Frist ist bereits die Stellung des Asylgesuchs (nicht des förmlichen Asylantrages). Dies ist das Datum der Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (BÜMA=Auskunftsnachweis, also ein Identitätsdokument, die Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender ).
In 133 von 156 Arbeitsagenturbezirken wird die Vorrangprüfung ausgesetzt
Die Vorrangprüfung wird befristet für drei Jahre bei Asylbewerbern und Geduldeten ausgesetzt und damit auch die Tätigkeit in Leiharbeit ermöglicht. Um mögliche negative Auswirkungen zu vermeiden, können die Bundesländer selbst bestimmen, wo die Vorrangprüfung ausgesetzt wird.
Die Verordnung zum Integrationsgesetz (6. Aug. 2016) ist mit dem Integrationsgesetz verbunden und ist mit diesem gemeinsam in Kraft getreten.
Ansonsten gilt weiterhin:
Frühestens nach 3 Monaten
Eine Beschäftigung für Asylsuchende kann die Ausländerbehörde frühestens nach drei Monaten erlauben (§ 61 Abs. 2 AsylVerfG).
Auch solange eine Wohnpflicht in einer Aufnahmeeinrichtung besteht, wird eine Beschäftigung in dieser Zeit nicht erlaubt, § 61 Abs. 1 i.V.m. § 47 Abs.1 AsylVerfG).
Nach den ersten drei bzw. sechs Monaten
Nach 3 (ohne Wohnverpflichtung) spätestens nach 6 Monaten kann die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt werden. Meist ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nötig.
Die Zustimmung holt dann die Ausländerbehörde ein (§ 39 Abs. AufenthG).
Häufig wird dann eine Vorrangprüfung und eine Gleichwertigkeitsprüfung nötig.
Bei der Vorrangprüfung prüft die Agentur für Arbeit, ob bevorrechtigte Arbeitnehmer – Arbeitnehmer aus der EU-, EWR oder Schweizer, bzw. Deutsche- vorhanden sind.
Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit wird – unter Vorlage der Stellenbeschreibung (Arbeitsvertrag) – geprüft, ob Ausländer zu vergleichbaren Bedingungen beschäftigt werden wie Deutsche (Mindestlohn, Arbeitszeiten, Urlaubsregelungen, u.a.).
Anders als früher ist nunmehr – im Fall der Entbehrlichkeit der Vorrangprüfung, etwa bei Mangelberufen – auch die Aufnahme einer Leiharbeit möglich, § 32 Abs. 3; Abs. 5 Nr. 1 BeschV.
Nach 15 Monaten
Nach 15 Monaten entfällt die Vorrangprüfung (nicht aber die Gleichwertigkeitsprüfung) zur Aufnahme einer Beschäftigung, § 32 Abs. V BeschV. Dann ist auch der Zugang zu Leiharbeit unbeschränkt.
nach vier Jahren
Nach 4 Jahren bedarf es keiner Zustimmung der Bundesagentur mehr, § 32 Abs. 3, 4 BeschV.
Ausnahme von der Zustimmungspflicht der Bundesagentur für Arbeit
Asylbewerber / Asylsuchende und Geduldete habe in bestimmten Situationen und bei bestimmten Berufen die Möglichkeit, eine Arbeit auch ohne Zustimmung der Bundesagentur aufzunehmen, § 32 Besch V.
Das gilt zu einem für Hochqualifizierte und Wissenschaftlicher, aber auch für Künstler, Sportler und Fotomodelle.
Auch ein Beschäftigung von nahen Familienangehörigen ist möglich, wenn der Arbeitgeber mit ihnen in Hausgemeinschaft lebt.
Hospitation, Freiwilligendienst, Praktikum
Praktika im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht sowie eine Hospitation bedürfen keiner Erlaubnis. Hospitant ist, wer als „Gast“ in einem Unternehmen Erfahrungen sammelt, ohne aber Leistungen von wirtschaftlichem Wert erbringt.
Auch Maßnahmen zur Eignungsfeststellung (max. 6 Wochen) bedürfen keiner Erlaubnis.
Ob die Ausländerbehörde ehrenamtliche Tätigkeiten und unbezahlte Praktika erlauben muss, ist nicht geklärt. Hier sollte ein Anzeige der Tätigkeit erwogen werden.
Freiwilligendienst und karitative Tätigkeiten bedürfen keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.
Bezahlte Praktika bedürfen der Erlaubnis der Ausländerbehörde.