Die Aufenthaltserlaubnis ist ein zeitlich befristeter Aufenthaltstitel. Die Aufenthaltserlaubnis wird grundsätzlich für einen bestimmten Zweck erteilt, wie etwa zur Ausbildung, Studium, Familienzusammenführung, Erwerbstätigkeit, humanitäre Gründe.
Erfolgte die Einreise zum Zwecke der Eheschließung und liegt eine wirksame Ehe vor, die in Deutschland gelebt wird, so wird zunächst – meist ein auf 1 Jahr – befristeter Aufenthaltstitel erteilt. Im Aufenthaltstitel ist der Zweck angegeben „zum Zwecke der Familienzusammenführung“ und die entsprechende Vorschrift, z.B. § 28 AufenthG.
Danach wird der Titel meist auf 2 Jahre verlängert. Nach dreijährigem Aufenthalt besteht die Möglichkeit, einen unbefristeten Aufenthaltstitel wie eine Niederlassungserlaubnis zu erhalten. Vielleicht ist auch direkt die Einbürgerung möglich, also der Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft.
Eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten (§ 31 AufenthG)
Nicht selten scheitert – auch gerade – eine binationale Ehe. Wann kann der ausländische Ehegatte dennoch in Deutschland bleiben?
Nach Inkrafttreten der neuen § 31 Abs. 1 AufenthG am 1. Juli 2011 ist ein dreijähriger (früher 2 Jahre) erlaubter Aufenthalt in Deutschland zum Zwecke der Familienzusammenführung nötig. Ausnahmen gelten in Härtefällen.
Eine besondere Härte wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung (§ 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG) kann sich nur aus solchen Beeinträchtigungen ergeben, die mit der Ehe oder ihrer Auflösung in Zusammenhang stehen, BVerwG, Urteil vom 09.06.2009 – 1 C 11.08 – BVerwGE 134, 124 = NVwZ 2009, 1432.
Rücknahme einer Aufenthaltserlaubnis durch Ausländerbehörde
Voraussetzung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke der Familienzusammenführung bei Ehegatten ist das Fortbestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft. Entfällt die eheliche Lebensgemeinschaft, etwa bei Trennung, so kann die Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis zurücknehmen.
Bei der Rücknahme einer Aufenthaltserlaubnis trägt die Ausländerbehörde die Beweislast für die Rücknahmevoraussetzungen (z.B. Beendigungszeitpunkt ehelicher Lebensgemeinschaft), BVerwG, Urteil vom 08.12.2009 – 1 C 16.08 – BVerwGE 135, 334.