Asylbewerber erhalten zunächst eine Aufenthaltsgestattung. Damit ist der Aufenthalt in Deutschland erlaubt.
Von der Aufenthaltsgestattung zur Aufenthaltserlaubnis
Häufig läuft das Asylverfahren über mehrere Jahre. In dieser Zeit können die Voraussetzungen für einen anderen Aufenthaltstitel, also z.B. Ehegattennachzug entstehen. Das Asylverfahren sperrt aber grundsätzlich die Erteilung eines Aufenthaltstitels. In solchen Fällen wäre zu erwägen, den Asylantrag zurückzunehmen.
Aufenthaltstitel während Asylverfahren § 10 Abs. 1 AufenthG; Sperre bei laufendem Asylverfahren § 30 Abs. 3 AsylVfG
Ein „gesetzlicher Anspruch“ auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des § 10 Abs. 1 AufenthG muss nach Auffassung des Bundesverwaltungserichts ein strikter Rechtsanspruch sein, der sich unmittelbar und abschließend aus dem Gesetz ergibt. Ein Anspruch aufgrund einer „Soll“-Regelung (hier: § 25 Abs. 3 AufenthG) genügt auch dann nicht, wenn kein atypischer Fall vorliegt (Fortentwicklung von BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2008 – 1 C 37.07 – BVerwGE 132, 382) BVerwG, Urteil vom 17.12.2015 – 1 C 31.14.
Die gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eingetretene Sperrwirkung entfällt nicht durch nachträgliche Rücknahme des Asylantrags.
Ein Anspruch aufgrund einer Ermessensvorschrift genügt auch dann nicht, wenn das Ermessen im Einzelfall „auf Null“ reduziert ist. Ob Regelansprüche oder Ansprüche aufgrund von Sollvorschriften dazu zählen, bleibt offen.
BVerwG, Urteil vom 16.12.2008 – 1 C 37.07 – BVerwGE 132, 382.