Aufenthaltskarte EU – Nachweis des Freizügigkeitsrechts für Drittstaatsangehörige
Familienangehörige von Unionsbürgern, die nicht Unionsbürger (Drittstaatler) sind, erhalten – von Amts wegen – einen Nachweis über ihr Freizügigkeitsrecht.
Dieser Nachweis wird als Aufenthaltskarte EU bezeichnet (§ 5 Abs. 1 FreizügG).
Anders als bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels hat die Aufenthaltskarte nur einen deklatorischen Charakter. Sie bescheinigt nur ein europarechtliches Aufenthaltsrecht. Durch die Aufenthaltskarte entsteht also nicht das Aufenthaltsrecht.
Vorlage von Urkunden zum Nachweis des Freizügigkeitsrechts
Die Ausländerbehörde kann zum Nachweis des Rechts Unterlagen fordern § 51 Abs. 2 FreizügG/EU:
- Pass oder Personalausweis
- Bescheinung über das Bestehen familiärer Beziehungen
- bei Verwandten in ab- und aufsteigender Linie: urkundlicher Nachweis (Abstammungs-, Geburtsurkunden)
- bei Lebenspartner: Nachweis über die Lebenspartnerschaft
- bei Angehörigen von nicht erwerbstätigen Unionsbürgern: Nachweis über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel (§ 4 FreizügG/EU).
Die Aufenthaltskarte ist innerhalb von 6 Monaten nach der Anmeldung auszustellen. Währenddessen erhält der freizügigkeitsberechtigte Drittstaatsangehörige eine Bescheinigung über die Anmeldung, § 5 Abs. 1 S. 2 FreizügG.
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