Illegale Einreise

Erfolgt eine illegale Einreise – also ausländerrechtlich eine unerlaubte Einreise (§ 14 AufenthG)- hat das Folgen:

  • bei Aufgreifen an der Außengrenze – Abschiebung (§ 57 Abs. 1 AufenthG)
  • bei Einreise über EU-Mitgliedstaat/Schweiz – Rückschiebung bei Übernahmepflicht (§ 57 AufenthG Satz 1) im Ermessen der Behörde
  • Strafbarkeit (§ 95 Abs. 1 Nr. AufenthG)
  • Die Erteilung einer Aufenthalts-/ Niederlassungerlaubnis setzt grundsätzlich die erlaubte Einreise voraus (§ 5 Abs. 2 AufenthG). Hiervon gibt es Ausnahmen, etwa im Härtefällen oder wenn ein  Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht.

Ausweisungsgrund

Reist der Ausländer unerlaubt ein oder beantragt die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht fristgerecht, kann dies einen „nicht nur geringfügigen Verstoß“ gegen das deutsche Ausländerrecht darstellen.  Dies kann ein Ausweisungsgrund sein, welcher die Erteilung eines Aufenthaltstitels unmöglich macht oder zumindest erschwert.

Ausländerbehörden und nicht selten Gerichte unterstellen schnell, dass mit der unerlaubten Einreise bereits ein nicht nur geringfügiger – insbesondere vorsätzlicher – Verstoß vorliegt. Die weiteren Umstände der Einreise werden selten ermittelt.

Aufenthaltsrechtliche Illegalität

Handbuch-unerlaubter-Aufenthalt-2013
Autoren: Melanie Kößler, Tobias Mohr, Heiko Habbe
Herausgeber: Deutscher Caritasverband / Deutsches RotenKreuz.
Inhalt: aufenthaltsrechtliche Illegalität und Handlungsvorschläge zu:

  • Schul- und Kitabesuch
  • Gesundheitsversorgung, Schwangerschaft und Geburt
  • Wohnraumanmietung
  • Sozialleistungen
  • Arbeitsmarktzugang
  • Hilfreiche Adressen