Klage auf Aufenthaltstitel
Rechtlich handelt es sich bei der Klage auf einen Aufenthaltstitel, etwa ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis um eine Verpflichtungsklage. Der Ausländer begehrt die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenhaltstitels. Die Botschaft oder Ausländerbehörde soll dann zur Erteilung / Verlängerung verpflichtet werden.
Situation zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung
Für die gerichtliche Entscheidung über eine Aufenthaltserlaubnis, ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (bzw. letzte Tatsacheninstanz) maßgeblich, BVerwG, Urteil vom 16. 06.2004 – 1 C 20.03.
Das gilt auch bei Ermessensentscheidungen. Bei einer Ermessensentscheidung muss die Behörde die Argumente für und gegen die Erteilung bzw. Ablehnung abwägen.
Ändert sich die Sachlage nach dem Erlass der ablehnenden Entscheidung der Ausländerbehörde zugunsten des Klägers, hat die Behörde die Möglichkeit, ihre Ermessenserwägungen zu aktualisieren. Dabei können sowohl für den klagenden Ausländer als auch für die Behörde Mitwirkungspflichten entstehen. Es ist vor allem Aufgabe des klagenden Ausländers (über seinen Anwalt), auf etwaige zu seinen Gunsten eingetretene Tatsachenänderungen hinzuweisen; BVerwG, Urteil vom 07.04.2009 – 1 C 17.08 – BVerwGE 133, 329 = NVwZ 2010, 262.
Ausnahme: Beim Kindesnachzug – Alter im Zeitpunkt der Antragstellung
Bei § 32 AufenthG ist hinsichtlich der Einhaltung der Altersgrenze auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen (vgl. Urteil vom 18.11.1997 – 1 C 22.96 – Buchholz 402.240 § 20 AuslG 1990 Nr. 4 = InfAuslR 1998, 161).
Die übrigen Anspruchsvoraussetzungen für den Kindernachzug nach § 32 Abs. 3 AufenthG müssen sowohl im Zeitpunkt der Vollendung des 16. Lebensjahres als auch der Entscheidung der Tatsacheninstanz vorgelegen haben bzw. vorliegen.
BVerwG, Urteil vom 26.08.2008 – 1 C 32.07 – BVerwGE 131, 370 = NVwZ 2009, 2481.
Die überzeugende Begründung: Andernfalls entfiele häufig aufgrund der langen Verfahren die Möglichkeit, Kindern unter 16 oder 18 Jahren die Herstellung der Familieneinheit im Bundesgebiet zu ermöglichen (vgl. grundlegend Urteil vom 18. 11. 1997 – BVerwG 1 C 22.96 – Buchholz 402.240 § 20 AuslG 1990 Nr. 4 S. 18 f.; ferner Urteil vom 26. 8. 2008 – BVerwG 1 C 32.07 – BVerwGE 131, 370 Rn. 17).
Keine Ausnahme: Elternnachzug zu volljährigen Kindern
Der Anspruch auf Nachzug der Eltern nach § 36 Abs. 1 AufenthG besteht nur bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Kind volljährig wird.
Eltern haben die Möglichkeit, ihren Visumanspruch aus § 36 Abs. 1 AufenthG mit Hilfe einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO rechtzeitig vor Erreichen der Volljährigkeit des Kindes durchzusetzen, ohne dass ihnen der Einwand der Vorwegnahme der Hauptsache entgegengehalten werden kann.
Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts gilt die Rechtsprechung, die für den Kindernachzug entwickelte wurde (s.o), nicht beim Elternnachzug nach § 36 Abs. 1 AufenthG. Das ergebe sich aus den verschiedenen Zwecken der genannten Vorschriften, die in den unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen zur Verfestigung der aufenthaltsrechtlichen Stellung beim Kinder- und Erwachsenennachzug deutlich werde.
Die Rechtsprechung (s.0.) gründet darauf, dass für die Höchstaltersgrenze im Interesse eines effektiven Minderjährigenschutzes auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen ist. Dies sei gerechtfertigt, weil das Aufenthaltsgesetz dem nachgezogenen minderjährigen Kind in § 34 Abs. 2 und 3 AufenthG eine über die Minderjährigkeit hinausreichende, verfestigungsfähige aufenthaltsrechtliche Stellung zuweist.
Für den Elternnachzug nach § 36 Abs. 1 AufenthG fehle es an vergleichbaren Regelungen, die einen dauerhaften oder jedenfalls längerfristigen Aufenthalt in Deutschland eröffnen. Anders als die Aufenhaltserlaubnis des Kindes nach § 32 AufenthG wandelt sich die der Eltern mit Erreichen der Volljährigkeit des Kindes nicht in ein eigenständiges Aufenthaltsrecht. Vielmehr endet der Rechtsgrund für den Aufenthalt der Eltern mit Ablauf der Befristung einer nach § 36 Abs. 1 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis. Eine Verlängerung nach Erreichen der Volljährigkeit des Kindes, die sich mangels besonderer Vorschriften nach § 8 Abs. 1 AufenthG richte (vgl. Marx, in: GK-AufenthG, Stand: Februar 2013, § 36 Rn. 27), sei insoweit nicht möglich, BVerwG, Urteil vom 18.04.2013 – 10 C 9.12 – InfAuslR 2013, 331 = NVwZ 2013, 13442.
Stellungnahme von Dr. W. Buerstedde
Die juristische Argumentation des Bundesverwaltungsgericht aus der Systematik der Aufenthaltsgesetze ist nachvollziehbar; dennoch ist seine Lösung für Familien unbefriedigend. Hier stellt sich die Frage, ob der verfassungsrechtlich garantierte Schutz der Familie ausreichend gewürdigt wurde. Es verkennt vor allem, dass die familiäre Lebensgemeinschaft und das Aufeinanderangewiesensein mit dem 18. Geburtstag des Kindes nicht schlagartig aufhört. Die Entwicklung des 18. jährigen Kindes ist damit nicht abgeschlossen.
Schließlich kann man auch sonst Fristen bis zur letzten Sekunde ausnutzen. In der Praxis wird es aus vielerlei Gründen nicht zu einer einstweiligen Anordnung kommen. Daher ist der Verweis auf die Möglichkeit des Eilverfahrens unbefriedigend.
Jedenfalls ist der Gesetzgeber aufgerufen, den Elternnachzug auch dann zu ermöglichen, wenn lediglich der Antrag vor Ablauf des 18. Lebensjahr des Kindes eingereicht wurde. Im Übrigen wäre die Zahl solcher einschlägiger Fälle vernachlässigbar.