Einreisesperre

Ist der Ausländer ausgewiesen, zurück- oder abgeschoben worden, darf er vor Ablauf der Einreisesperre nicht nach Deutschland zurück. Nur ausnahmsweise kann er ein Betretenserlaubnis erhalten. Vor allem aber kann auch ein Aufenthaltstitel grundsätzlich nicht vor Ablauf der Sperrfrist erteilt werden.

Die Befristung der Sperrwirkungen von Ausweisungen, Zurückschiebungen und Abschiebungen erfolgt gebührenfrei von Amts wegen.

Zuständig für die Befristung ist die Ausländerbehörde des Bundeslandes, in dem der Ausländer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte.
Die Befristung der Einreisesperre erfolgt bereits mit der Ausreiseverfügung. Fehlt die notwendige Befristung der Wirkung der Ausweisung, kann der Ausländer zugleich mit Anfechtung der Ausweisung seinen Anspruch auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung gerichtlich durchsetzen.
In der Anfechtung der Ausweisung ist zugleich – als Minus – für den Fall der Bestätigung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung ein (Hilfs-)Antrag auf Verpflichtung der Ausländerbehörde zu einer Befristung ihrer Wirkung zu sehen, sofern eine solche nicht bereits zuvor von der Ausländerbehörde verfügt wurde.
Im Fall der gerichtlichen Bestätigung der Ausweisung ist somit vom Gericht zugleich eine Entscheidung über die Befristung der Wirkungen der Ausweisung zu treffen.

Die Frist beträgt – bei beglichenen Abschiebungskosten – im Regelfall zwei Jahre und kann nach den Umständen des Einzelfalls auf ein Jahr halbiert oder auf vier Jahre verdoppelt werden.
Eine Befristung von unter einem Jahr soll nur im Fall eines gesetzlichen Anspruchs auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis oder bei Ausländern erwogen werden, die zum Zeitpunkt der Abschiebung minderjährig waren.

Befristung der Einreisesperre auf unter ein Jahr:

  • Die Wirkung einer Abschiebung, die nicht im Zusammenhang mit einer Ausweisung steht, wird auf drei Monate nach Ausreise befristet, ebenso bei Personen, die in familiärer Lebensgemeinschaft mit einem Deutschen, einem Asylberechtigten oder einem Kontingentflüchtling leben bzw. eine solche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet aufnehmen würden. Dasselbe gilt, wenn der Ausländer zum
    Zeitpunkt der Abschiebung minderjährig war.
  • Wenn ein gesetzlicher Anspruch besteht,  beträgt die Frist sechs Monate (also gerade beim Familiennachzug).

Dauer der Sperrfrist bei vorausgegangenen Ausweisungen

Die Entscheidung über die Dauer der Befristung steht nicht im Beurteilungsspielraum der Ausländerbehörde. Die Dauer der Befristung ist eine gerichtlich überprüfbare Frage der Verhältnismäßigkeit.
Bei der Bestimmung der Länge der Frist sind zunächst das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen.
Die sich an der Erreichung des Ausweisungszwecks orientierende Höchstfrist muss an den verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG Ehe und Familie) und den Vorgaben aus Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 8 EMRK messen lassen.
Bei kleinen Kindern wird eine Trennung von mehr als einem Jahr unverhältnismäßig sein.
Sind durch die Ausweisung die Interessen ausländischer Kinder und / oder Ehegatten betroffen, ist entscheidend, ob die familiäre Lebensgemeinschaft zumutbar auch im Herkunftsland gelebt werden kann. Kann die familiäre Lebensgemeinschaft nicht zumutbar im Herkunftsland gelebt werden, ist der Orientierungsmaßstab wie bei deutschen Kindern und / oder Ehegatten maßgeblich.

Beginn des Befristungszeitraumes

Der Befristungszeitraum beginnt mit der Ausreise / Abschiebung des Ausländers zu laufen.
Unter Ausreise ist nur die erstmalige Ausreise nach der Ausweisung bzw. im Wege der Abschiebung zu verstehen. Eine unerlaubte Wiedereinreise nach der Ausweisung bzw. Abschiebung ist bei der Berechnung des Befristungszeitraumes zu Lasten des Ausländers zu berücksichtigen.

Verkürzung und Aufhebung von Sperrfristen

Die Einreisesperre kann nachträglich verkürzt oder sogar aufgehoben werden,§ 11 Abs. 4 AufenthG .  Dies kann gerade bei schutzwürdigen Belangen – wie dem Schutz von Ehe und Familie geschehen.

Betretenserlaubnis trotz Einreisesperre

Einem ausgewiesenen und/oder abgeschobenen Ausländer kann nach § 11 Abs. 8 AufenthG ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde.
Zwingende Gründe, die eine Betretenserlaubnis rechtfertigen, können sich unabhängig von den persönlichen Belangen des Ausländers aus Gründen des öffentlichen Interesses, z.B. bei Wahrnehmung von Terminen bei Gerichten und Behörden (Zeugenvernehmung, Vorladung bei Behörden, Erbschaftsangelegenheiten) oder mit Rücksicht auf Dritte ergeben (Regelung von Geschäften im Inland, die die persönliche Anwesenheit unbedingt erfordern.
Eine unbillige Härte kann gegeben sein, wenn humanitäre oder zwingende persönliche Gründe den Aufenthalt im Bundesgebiet erfordern. Humanitäre oder zwingende persönliche Gründe können z.B. eine schwere Erkrankung, Familienfeiern und der Tod von nahen Angehörigen (Ehepartner, Lebenspartner, Eltern, Kinder, Geschwister) sein.