Erlischt ein Aufenthaltstitel durch Ablauf der Geltungsdauer, liegt ausweislich der Gesetzesbegründung zum Aufenthaltsgesetz (vgl. BTDrs. 17/5470, S. 21 zu Nr. 9) keine freiwillige Ausreise mehr vor, wenn die Ausreise nicht vor Ablauf des Titels erfolgt ist.
Grundsatz des Vorrangs der freiwilligen Rückkehr
Aufenthaltsbeendende Maßnahmen der Ausländerbehörde – z. B. die Abschiebung – sind grundsätzlich nur einzuleiten, wenn der ausreisepflichtige Ausländer eine zuvor eingeräumte Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise nicht genutzt hat.
Mit vielen Ländern bestehen Rückführungsabkommen. Sie sehen besondere Abläufe für die freiwillige Ausreise vor, etwa Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Libanon, Pakistan, Rumänien, Serbien.
Diese sehen etwa besondere Ausreisefristen (z.B. vier Wochen) oder auch die die Ausstellung von einem EU-Laissez-Passer vor. Der Laissez-Passez ermöglicht die die Rückkehr über verschiedene Länder.
Befristung der Ausreise
Die Abschiebeandrohung erfolgt unter Bestimmung einer Ausreisefrist (§ 59 AufenthG). In dieser Frist soll der Ausländer also freiwillig ausreisen.
Die Frist soll dem Ausländer auch die Möglichkeit geben, seine Ausreise insbesondere den Umzug zu planen. Sie gibt ihm auch die Möglichkeit zu prüfen, ob er Abschiebeverbote geltend macht. Die Frist sollte daher einen Monat nicht unterschreiten.
Eine Verlängerung der Frist ist möglich und üblich, etwa wenn noch Angelegenheiten in der Deutschland erledigt werden müssen. Das sollte der Ausländerbehörde dann dargelegt und ggf. nachgewiesen werden, etwa wenn ein Rückflug kurzfristig nicht gebucht werden kann.