Gebühren

Die Ausländerbehörde nimmt Gebühren. Sie soll kostendeckend arbeiten.
Allerdings gibt es einige Gebührenbefreiungen, also Ausnahmen oder Ermäßigungen, die gerne von den Behörden „übersehen“ werden.
Kosten für die Beantragung von Aufenthaltstiteln sind in § 44 AufenthV geregelt.

Gebühren der Ausländerbehörde – Befreiungen

Die Befreiungen und Ermäßigungen sind in  §§ 52-54  AufenthV geregelt:

  • Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige Kinder von Deutschen, sowie die Eltern minderjähriger Deutscher sind von den Gebühren für die Erteilung eines nationales Visums befreit. Dazu gehört typischerweise das D-Visum zur Familienzusammenführung.
  • Asylberechtigte und Flüchtlinge genießen zahlreiche Gebührenbefreiungen.
  • Die Gebühren können erlassen oder ermäßigt werden bei humanitären Gründen,      § 52 Abs. 7 AufenthV.
  • Ermäßigungen gelten insbesondere für Türken wegen des Assoziationsabkommmens.

Die wichtigste Ausnahme dürfte § 53 AufenthV darstellen. Danach können zahlreiche Gebühren ermäßigt und erlassen werden für diejenigen Ausländer, die sich diese nicht leisten können. Das gilt für diejenigen, die Sozialleistungen erhalten (Harz IV, Sozialhilfe, Asylbewerberleistungen).
Allerdings wird bei Neueinreisenden die Leistungsfähigkeit in den ersten drei Monaten des Aufenthalts vermutet, § 7 Abs. 2 Nr. 1 SGB II.
Eine Gebührenbefreiung erfolgt grundsätzlich nur bei Vorlage des Bewilligungsbescheids über die Sozialleistungen oder entsprechender Nachweise der Mittellosigkeit.

Die partielle Gebührenfreiheit für Unionsbürger und deren freizügigkeitsberechtigten Familienangehörige ergibt sich aus § 2 Abs. 6 FreizügG/EU.

Kosten der anwaltlichen Vertretung von Rechtsanwalt für Visa und Familiennachzug.