Doppelte Staatsbürgerschaft bei Einbürgerung
Mehrfache Staatbürgerschaft bei Ausländern, die die deutsche Staatbürgerschaft erwerben
Mit der Einbürgerung geht die ausländische Staatsangehörigkeit grundsätzlich verloren oder muss aufgegeben werden. Der deutsche Staat will die doppelte Staatsbürgerschaft bzw. die Mehrstaatigkeit bei der Einbürgerung vermeiden.
Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit
Der Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit kann automatisch – aufgrund ausländischen Rechts – erfolgen, wenn die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen wird. Weitere Maßnahmen sind dann nicht erforderlich. Allenfalls wird die Einbürgerungsbehörde eine Bescheinigung über den Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit verlangen.
Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit
Die Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit ist häufig gar nicht so einfach. Viele ausländische Staaten verlangen einen formalen Antrag, der bei der jeweiligen Auslandsvertretung (Botschaft) zu stellen ist. Solange der ausländische Staat über den Antrag nicht entschieden hat, wird eine Einbürgerung nicht vorgenommen.
Beibehaltung der ausländischen Staatsangehörigkeit
Allerdings gibt es Ausnahmen. Der deutsche Staat nimmt Mehrstaatigkeit in einigen Fällen hin. Sieht der ausländische Staat zum Beispiel keine Möglichkeit vor, seinen Bürger aus der Staatsangehörigkeit zu entlassen, ist eine Einbürgerung dennoch möglich. Das ist bei bestimmten asiatischen oder nordafrikanischen Staaten der Fall, wie Afghanistan, Algerien, Eritrea, Iran, Libanon, Marokko, Syrien, Tunesien sowie Kuba.
Zuweilen gelingt die Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit nicht, z.B. weil
- der Antrag nicht vom ausländischen Staat entgegengenommen wurde,
- der ausländische Staat verweigert die Aushändigung der erforderlichen Formulare,
- eine Entscheidung nach angemessener Zeit (mehr als 2 Jahre) nicht ergeht.
Auch in diesen Fällen ist die Einbürgerung in Deutschland möglich.
Die ausländische Staatsangehörigkeit muss auch dann nicht aufgegeben werden, wenn der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit nur unter unzumutbaren Bedingungen vornehmen würde. Das wäre der Fall, wenn der Staat für die Entlassung Gebühren von mehr als dem brutto Monatsgehalts des Antragsteller (mindestens 1.280 €) fordert.
Die Zumutbarkeit hängt auch von den individuellen Fähigkeiten des Antragstellers ab. Bei älteren Ausländern (über 60) oder auch bei gesundheitlichen Schwierigkeiten kann ein milderer Maßstab gelten.
Allerdings ist nicht jede Erschwernis oder Bedingung des ausländischen Staates unzumutbar. Muss beispielsweise noch ein staatliches Darlehen oder Stipendium zurückgezahlt werden, ist dies zumutbar. Grundsätzlich müssen die Verpflichtungen gegenüber dem ausländischen Staat erfüllt werden.
Mehrfache Staatsbürgerschaft bei Deutschen
Achtung: Lässt ein Deutscher sich in einem anderen Staat einbürgern, verliert er – nach deutschem Staatsbürgerschaftsrecht – seine deutsche Staatsangehörigkeit. Das können Sie nur verhindern, wenn Sie vor der Einbürgerung eine Beibehaltungsgenehmigung erhalten haben. Dann ist also ein doppelte Staatsbürgerschaft möglich. Daher sollte der Beibehaltungsantrag immer zuerst gestellt werden, also noch vor dem Einbürgerungsantrag in dem jeweiligen anderen Staat.
Eine Ausnahme gilt für Deutsche, die sich in einem EU-Staat oder in der Schweiz einbürgern lassen. In diesen Fällen geht die deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren, eine Beibehaltungsgenehmigung ist daher nicht erforderlich (Rechtslage ab dem 28.08.2007).
Deutsche, die im Ausland wohnen, können eine Beibehaltungsgenehmigung bei der Botschaft oder dem zuständigen Konsulat beantragen. Von dort wird der Antrag an das Bundesverwaltungsamt weitergeleitet. Für die Beibehaltung sind fortbestehende Bindungen an Deutschland nötig.
Ob und unter welchen Voraussetzungen der andere Staat die mehrfache Staatsangehörigkeit zulässt, richtet sich nach dem Recht dieses Staates.