Deutsch durch Geburt in Deutschland
Wer Deutscher ist, richtet sich grundsätzlich nach seiner Abstammung.
Ist eines der Eltern Deutscher, so ist es auch das Kind.
Seit dem 1. Januar 2000 kann man auch Deutscher werden, wenn man in Deutschland geboren wird. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
- Ein Elternteil muss sich seit mindestens 8 Jahren gewöhnlich und rechtmäßig in Deutschland aufhalten.
- Ein Elternteil muss eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis-EU besitzen oder freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger bzw. gleichgestellter Staatsangehöriger eines EWR-Staates (Island, Liechtenstein, Norwegen) oder freizügigkeitsberechtigter Schweizer sein.
In diesem Fall wird das Kind bei Geburt in Deutschland Deutsche oder Deutscher.
Der Standesbeamte, der die Geburt feststellt, überprüft die genannten Voraussetzungen.
Dafür ist ein entsprechender Vordruck auszufüllen.
Optionspflicht nur noch für im Ausland aufgewachsene Ius-soli-Deutsche
Mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt in Deutschland ist grundsätzlich die Verpflichtung verbunden, sich mit Vollendung des 21. Lebensjahres zwischen der deutschen und der ausländischen Staatsangehörigkeit der Eltern zu entscheiden (sog. Optionspflicht).
Während bisher grundsätzlich alle Ius-soli-Deutschen optionspflichtig waren, sind mit der Neuregelung durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes seit dem 20. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1714) in Zukunft alle Ius-soli-Deutschen von der Optionspflicht befreit, die in Deutschland aufgewachsen sind oder als ausländische Staatsangehörigkeit nur die eines EU-Staates oder der Schweiz besitzen.
In Deutschland aufgewachsen ist nach dem Gesetz, wer bis zur Vollendung seines 21. Lebensjahres:
- sich acht Jahre gewöhnlich in Deutschland aufgehalten hat oder
- sechs Jahre in Deutschland eine Schule besucht hat oder
- über einen in Deutschland erworbenen Schulabschluss oder eine in Deutschland abgeschlossene Berufsausbildung verfügt.
Ius-soli-Deutsche müssen nur dann Kontakt mit den Behörden aufnehmen, wenn sie ab dem 20. Dezember 2014 durch ein Schreiben der Staatsangehörigkeitsbehörde dazu aufgefordert werden. Ohne ein solches Schreiben bestehen keinerlei Handlungspflichten und es kann kein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten.
Bereits optiert – dann ggf. erneut deutsche/ausländische Staatbürgerschaft beantragen!
Diejenigen, die nach altem Recht bereits die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben und nach neuem Recht nicht optionspflichtig wären, können auf Antrag wieder eingebürgert werden.
Diejenigen, die ihre andere Staatsangehörigkeit bereits zugunsten der deutschen Staatsangehörigkeit aufgegeben haben und nach neuem Recht ebenfalls nicht optionspflichtig wären, können vor Wiedererwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit auf ihren Antrag hin eine Beibehaltungsgenehmigung erhalten.