Dänemarkehe – eine Alternative zur Eheschließung in Deutschland?
Die Eheschließung im Ausland ist bei den formellen Anforderungen häufig einfacher als in Deutschland. Die dänische Ehe wird auch in Deutschland anerkannt. Nach der Eheschließung in Dänemark versucht der Ausländer häufig, visafrei in Deutschland zu bleiben. Das ist jedoch nicht so einfach.
Dänemarkehe I
Dem drittstaatsangehörigen Ehegatten eines deutschen Staatsangehörigen steht ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anwendung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in den sog. Rückkehrerfällen nur dann zu, wenn der deutsche Staatsangehörige von seinem unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht nachhaltig Gebrauch gemacht hat. Dafür reicht ein Kurzaufenthalt zum Zweck der Eheschließung in einem anderen Mitgliedstaat (hier: Dänemark) nicht aus.
Die Voraussetzungen eines Anspruchs des Ehegatten eines Deutschen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Sinne von § 39 Nr. 3 AufenthV liegen nicht vor, wenn er durch falsche Angaben im Schengen-Visum-Verfahren den Ausweisungstatbestand des § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG verwirklicht hat,
BVerwG, Urteil vom 16.11.2010 – 1 C 17.09 – NVwZ 2011, 495 = InfAuslR 2011, 186.
Dänemark-Ehe II
Einreise im Sinne des § 39 Nr. 3 AufenthV ist die letzte Einreise in die Bundesrepublik Deutschland.
Für die Beurteilung, wann die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des § 39 Nr. 3 AufenthV entstanden ist, ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem das zentrale, den Aufenthaltszweck kennzeichnende Merkmal der jeweiligen Anspruchsnorm (hier: Eheschließung gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) erfüllt worden ist (BVerwG, Urteil vom 11.01.2011 – 1 C 23.09 – NVwZ 2011, 871).
Diese Entscheidung wird vor allem auch durch das Verwaltungsgericht München getragen:
Im Übrigen könnte sich die Antragstellerin auch dann nicht auf § 39 Nr. 3 AufenthV berufen, wenn sie ihre Sprachkenntnisse nachträglich nachweisen würde. Ungeachtet des Umstands, dass es sich bei dem Sprachnachweis um eine vor der Einreise zu erfüllende Nachzugsvoraussetzung handelt (BayVGH v. 28.2.2011 – 19 CE 11.399), ist für die Beurteilung, wann die Voraussetzungen eines Anspruchs i.S.d. § 39 Nr. 3 AufenthV entstanden sind, auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem das zentrale Merkmal der jeweiligen Anspruchsnorm, das den Aufenthaltszweck kennzeichnet, erfüllt worden ist (BVerwG a.a.O.). Zentrales Merkmal im Rahmen des § 30 Abs. 1 AufenthG ist die Eheschließung. Diese erfolgte vorliegend jedoch bereits vor der Einreise der Antragstellerin in das Bundesgebiet. Auf § 39 Nr. 3 AufenthV kann sich die Antragstellerin mithin nicht berufen (vgl. auch BayVGH vom 29.6.2010 -19 CS 10.447).
Dieser Rechtsprechung kann nicht gefolgt werden. Bei einer Anspruchsnorm können nicht einzelne Merkmale als „zentral“ bewertet werden. § 39 AufenthVO differenziert insoweit nicht. Soweit aber Eingriffsverwaltung herrscht, bedürfte die einschränkende Auslegung einer entsprechenden Korrektur der Vorschrift. Solange diese Korrektur nicht erfolgt, ist daher, nach meiner Ansicht, dann der Anspruch – etwa mit dem späteren Sprachnachweis – in Deutschland gegeben, so dass der Aufenthaltstitel zu erteilen ist.
Absehen vom Visumserfordernis
Unter einem Anspruch i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG, der ein Absehen vom Visumserfordernis ermöglicht, ist grundsätzlich nur ein strikter Rechtsanspruch zu verstehen. Ein solcher Rechtsanspruch liegt nur dann vor, wenn alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind (BVerwG, Urteil vom 10.12.2014 – 1 C 15.14).
Hier stellt sich also häufig die Frage, ob auch der Sprachnachweis A1 erbracht ist.