Nachzug des ausländischen Ehegatten zum deutschen Ehegatten in Deutschland
Der Ausländer, der mit einem deutschen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner die eheliche Gemeinschaft in Deutschland leben möchte, hat einen Anspruch auf Ehegattennachzug, § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG.
In der Regel ist auch die Sicherung des Unterhalts nicht nachzuweisen. Lediglich in besonderen atypischen Fälle kann die Unterhaltssicherung gefordert werden.
Vom nachziehenden Ehegatten kann auch nur verlangt werden, dass er seinen eigenen Unterhalt sichern kann. Er muss also nicht den Unterhalt auch des Deutschen und dessen Familienangehörigen sichern.
Problematisch ist es jedoch, wenn die Ausländerbehörde beim Visa zum Zwecke der Eheschließung – bei der Verpflichtungserklärung – Nachweise fordert. Unabhängig vom Einkommen und Vermögen sollte die Verpflichtungserklärung ausreichen; auf die tatsächliche Leistungsfähigkeit dürfte es – auch in Vorwirkung der grundrechtlich geschützten Ehe – nicht ankommen.
Deutsche Sprachkenntnisse
Rechtlich und menschlich schwer nachvollziehbar ist, warum der deutsche Staat auch bei Nachzug zu einem Deutschen vom nachziehenden Ausländer deutsche Sprachkenntnisse mit einem Niveau A1 fordert, § 28 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 30 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG.
Sollte das Spracherfordernis den Nachzug unzumutbar erschweren, bedarf es einer verfassungskonformen Auslegung nach Art. 6 und Art. 11 GG. Die Schwelle der Unzumutbarkeit wird jedenfalls dann erreicht sein, wenn trotz Bemühungen die Sprachhürde nicht innerhalb eines Jahres überwunden ist.
Dem ausländischen Ehegatten sei angeraten, sämtliche Bemühungen von Anfang an zu dokumentieren.
Weitere Info zu Deutschkenntnissen
Ausnahmen vom Erfordernis des Srpachnachweises
Voraussetzung beim Ehegattennachzug zu Deutschen
Der Deutsche muss nachweisen:
- Wohnsitz in Deutschland
- Gültige Ehe: nach dem Recht des Ortes der Eheschließung
- also keine Schein- oder Zweckehe
- Zweck: eheliche Lebensgemeinschaft führen.
Der nachziehende, ausländische Ehegatte bedarf:
- Pass oder Passersatz
- Mindestens 18 Jahre alt
- Sprachkenntnisse A1, sofern keine Ausnahme
- Kein Aufenthaltsverbot, z.B. Sperrwirkung
- Nachweis der Sicherung des Lebensunterhalts – in der Regel nicht.
Nachzug zum Deutschen mit Freizügigkeitsrecht
Kann sich der Deutsche und damit der nachziehende Drittstaatsangehörige auf das Freizügigkeitsrecht berufen, so ist erleichterte Einreise und Aufenthalt in Deutschland möglich:
Beispiel:
Der Deutsche Hans arbeitet in Frankreich. Kurz vor seiner Rückkehr nach Deutschland heiratet er die russische Staatsangehörige Vera in Frankreich, die sich bei einem Sprachurlaub in Frankreich aufhält.
Die Ausländerbehörde verweigert die Erteilung einer Aufenthaltskarte zum Ehegattennachzug, denn Vera könne kein A1 Sprachnachweis erbringen.
Die Ausländerbehörde hat aber eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, weil sich Hans – als in sein Heimatland zurückkehrender Unionsbürger auf das europäische Freizügigkeitsrecht berufen kann, vgl. EuGH v. 11.12.2007 – C-291/05; BVerwG v. 16.11.2010 – 1 C 17.09.
Variante: Dänemark-Ehe
Hätte Hans nach Rückkehr nach Deutschland die Ehe mit Vera in Dänemark geschlossen, würde dies in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis nicht vom Freizügigkeitsrecht erfasst.