Ehegattennachzug zu anerkannten Flüchtlingen in Deutschland
Der ausländische Ehegatte hat einen Anspruch auf Nachzug zu einem anerkannten Asylberechtigten (§ 16a GG) bzw. zu einem – nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannten Flüchtling – blauer Pass – (§ 60 Abs. 1 AufenthG), der eine Aufenthaltserlaubnis nach §25 Abs. 1 oder Abs. 2 AufenthG hat.
Für anerkannte Asylberechtigte bzw. für anerkannte Flüchtlinge nach § 25 Abs. 2 1. Alternative gibt es auch weitere Erleichterungen beim Ehegattennachzug. So kann von der Unterhaltssicherung (§ 5 AufenthG) abgesehen werden.
§ 29 Abs. 2 AufenthG:
Bei dem Ehegatten und dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach [ ….,] § 25 Absatz 1 oder 2, […] nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 besitzt, kann von den Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 1 und des Absatzes 1 Nummer 2 abgesehen werden.
In den Fällen des Satzes 1 ist von diesen Voraussetzungen abzusehen, wenn
1.
der im Zuge des Familiennachzugs erforderliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels innerhalb von drei Monaten nach unanfechtbarer Anerkennung als Asylberechtigter oder unanfechtbarer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4 gestellt wird und
2.
die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und zu dem der Ausländer oder seine Familienangehörigen eine besondere Bindung haben, nicht möglich ist.
Die in Satz 2 Nr. 1 genannte Frist wird auch durch die rechtzeitige Antragstellung des Ausländers gewahrt.
Bestand die Ehe bereits vor der Einreise bedarf es auch nicht eines Nachweises deutscher Sprachkenntnisse (A1), § 30 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 AufenthG.
Ehegattennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten
Mit der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG hat ein subsidiär Schutzberechtigter einen Anspruch auf Ehegattennachzug (§25b IV),
- wenn die o. g. humanitären, völkerrechtlichen oder politischen Gründe vorliegen,
- der Ehepartner mindestens 18 Jahre alt ist,
- der Ehepartner einfache Sprachkenntnisse nachweisen kann,
- ausreichend Wohnraum zur Verfügung steht und
- die generellen Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 5 AufenthG erfüllt sind (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3c AufenthG).
Auf einen Sprachnachweis wird verzichtet, falls die Ehe bereits bestand, als
der subsidiär Schutzberechtigte seinen Lebensmittelpunkt nach Deutschland
verlegt hat (§ 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AufenthG).
Nach 25b V AufenthG wird die Aufenthaltserlaubnis längstens für 2 Jahre erteilt und verlängert.