Scheinehe

Bei Scheinehe kein Aufenthaltsrecht zum Ehegattennachzug

Damit der Ehegatte ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erhält, muss er – bei Zweifeln der Botschaft oder der Ausländerbehörde –  den Willen zur Herstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft darlegen und beweisen.

Der ausländische Ehegatte, der ein Visum zum Familiennachzug begehrt, trägt auch nach der geänderten Vorschrift des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG im Fall der Nichterweislichkeit des Vorliegens einer Schein- oder Zweckehe die Beweislast für die gemäß Absatz 1 der Vorschrift bedeutsame Absicht, eine eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet zu führen, BVerwG, Urteil vom 30.03.2010 – 1 C 7.09 – BVerwGE 136, 222 = InfAuslR 2010, 35010; BVerwG, Beschluss vom 22.05.2013 – 1 B 25.12.

Begegnungsgemeinschaft reicht nicht

Ein bloße Begnungsgemeinschaft reicht nicht. Der Nachweis des ehelichen Lebensgemeinschaft ist häufig schwierig. Was man hier von den Ehegatten abverlangt, ist zum Teil haarsträubend und betrifft nicht selten die Intimsphäre der Ehegatten.

Hier kann den Ehepartnern nur geraten werden, jede vorehelich Begegnung zu dokumentieren und Nachweise aufzubewahren:

  • Rechnungen u. Belege über gemeinsam verbrachte Zeiten und Erlebnisse (Hotelrechnungen, Restaurantbesuche, u.a.) sowie Dokumentation mit  Fotos und Zeugen
  • Aufbewahrung der Kommunikation, elektronische Protokolle (Liebesbriefe, E-Mails, Skype, WhatUp, u.a.).

Aber wer macht  das am Anfang einer Beziehung  (außer vielleicht Fotos und Liebesbriefe)?

Hinweise zur anerkennswerten Ehe