Nachzug des ausländischen Ehegatten zum EU-Ehegatten in Deutschland
Der Nachzug von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern zu Unionsbürgern regelt sich nach dem Freizügigkeitsgesetz-EU, inbesondere § 3 Abs. 1 FreizügG/EU.
Die Unionsbürgerrichtlinie spricht von „begleiten“ oder „nachziehen“. Hiervon erfasst sind aber auch Fälle, wo die eheliche Lebensgemeinschaft erst in Deutschland hergestellt wird.
Nachzug bei nichtehelichem Lebenspartner
Der Europäische Gerichtshof hat in der Sache „Reed“ im Jahre 1986 entschieden, dass nichteheliche Lebenspartner eben noch keine „Ehegatten“ sind. Allerdings kann ein faktisches Zusammenleben bereits einen Nachzug begründen, Fall Eyüt, EuGH, Urteil v. 22. Juni 2000 (RS C-65/98).