Elternnachzug zum deutschen minderjährigen Kind in Deutschland
Für den Elternteil (Vater oder Muter) eines minderjährigen (unter 18 Jahren), ledigen (nicht verheirateten) Kinds in Deutschland, welches die deutsche Staatsbürgerschaft hat, besteht zur Ausübung der Personensorge ein Anspruch auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels.
Ausübung der Personensorge: tatsächliche Betreuung, Versorgung und Erziehung.
Eine Nachweis der Unterhaltssicherung ist nicht erforderlich.
Übt einer der Elternteile das Personensorgerecht nicht aus, so kann auf den Nachweis der Unterhaltssicherung verzichtet werden, wenn die familiäre Gemeinschaft in Deutschland gelebt wird.
Der Zuzug aus dem Ausland zur Ausübung des Umgangsrechts (§ 28 Abs. 1 S. 4) reicht nicht aus, auch wenn das Elternteil mit dem Kind Umgang gepflegt hat, wie durch Besuchsreisen, Telefon, Skype oder SMS-Kontakte!
Zur Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts ist es nicht nötig, dass dies unter einem Dach geschieht – also in häuslicher Gemeinschaft. Regelmäßige Besuche, Gespräche und Betreuungsleistungen können ausreichen.
Personensorge – Umgangsrecht und Recht auf Elternnachzug
Die Unterscheidung zwischen dem personenberechtigten Elternteil und demjenigen, der „nur“ ein Umgangsrecht hat – und dieses in Deutschland ausübt, ist verfassungsrechtlich bedenklich. Schließlich kommt es auf das Wohl des Kindes an.
Das wird in der Praxis bei Vätern eine Rolle spielen. Hier ist die Rechtsprechung des Gerichtshofs für Menschenrechte zu beachten, der die Rolle des Vaters gestärkt hat, vgl. EGMR, Urteil v. 3.12.2009 (Nr. 22028/04).
Niederlassungserlaubnis nach drei Jahren
Schon nach drei Jahren besteht die erleichterte Möglichkeit einer Niederlassungserlaubnis.
Der Aufenthaltstitel kann auch nach Eintritt der Volljährigkeit erteilt werden, wenn der Jugendliche sich in Ausbildung befindet.
Elternnachzug zu einem Kind mit ausländischer Staatsbürgerschaft
Voraussetzung des Nachzugs des Elternteils zu deutschem Kind
Erfordernisse beim Kind
- Deutsche Staatsangehörigkeit (Geburtsurkunde)
- Wohnsitz in Deutschland
- minderjährig (unter 18)
- ledig (unverheiratet)
Erfordernisse beim Elternteil (Vater oder Mutter)
- Pass oder Passerssatz
- kein Aufenthaltsverbot (z.B. Einreisesperre)
- Sorgerecht
- tatsächliches Eltern-Kind-Verhältnis
- Besteht kein Sorgerecht oder bei Ausweisungsinteresse, steht die Erteilung im Ermessen der Ausländerbehörde