Achtung: Neue Rechtsprechung des EuGH – Nachzug zu minderjährigen Flüchtlingen, die volljährig geworden sind.
Der Elternnachzug zu volljährigen Kindern ist in besonderen Härtefällen möglich. Eine Hürde, die nur schwer erreicht und nachgewiesen werden kann.
Die hohen Anforderungen an den besonderen Härtefall führen faktisch zu einem Nachzugsverbot.
Gerade die Solidargemeinschaft, wonach sich zunächst die Eltern um die jungen Kinder kümmern und dann die Kinder um die Alten, wird dadurch zu Nichte gemacht. Auch hier muss man Fragen, ob dies wirklich dem Familien-Leitbild Deutschlands entspricht.
Warum soll der Nachzug der alten Eltern begrenzt werden – häufig auch nur des überlebenden Elternteils, wenn diese finanziell von den Kindern versorgt sind?
Eine außergewöhnliche Härte als Voraussetzung für den Nachzug sonstiger Familienangehöriger nach § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG setzt grundsätzlich voraus, dass der im Bundesgebiet oder im Ausland lebende Familienangehörige ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe angewiesen ist, und dass diese Hilfe in zumutbarer Weise nur in Deutschland erbracht werden kann, BVerwG, Urteil vom 10.03.2011 – 1 C 7.10 – NVwZ 2011, 1199 = FamRZ 2011, 888.
Besonderer Härtefall – Fall bei Pflegebedürftigkeit
Die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug wegen Pflegebedürftigkeit gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG setzt die Angewiesenheit auf familiäre Hilfe voraus, bei der auch geleistete Nachbarschaftshilfe oder im Herkunftsland angebotener professioneller pflegerischer Beistand den Bedürfnissen des Nachzugswilligen nicht gerecht werden können.
Dabei muss ein Nachzug nicht automatisch deswegen ausgeschlossen sein, wenn fremde Hilfe möglich ist (BVerwG, Urteil vom 18.04.2013 – 10 C 10.12 – BVerwGE 146, 198 = NVwZ 2013, 1339):
Wenn der alters- oder krankheitsbedingte Autonomieverlust einer Person so weit fortgeschritten ist, dass ihr Wunsch auch nach objektiven Maßstäben verständlich und nachvollziehbar erscheint, sich in die familiäre Geborgenheit der ihr vertrauten persönlichen Umgebung engster Familienangehöriger zurückziehen zu wollen, spricht dies dagegen, sie auf die Hilfeleistungen Dritter verweisen zu können.
Die Verweigerung einer Aufenthaltserlaubnis gegenüber einem nachzugswilligen Mitglied einer „Patchwork-Familie“ kann in seltenen Ausnahmefällen einen Verstoß gegen Art. 20 AEUV darstellen (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 – Rs. C-356/11, O. und S.), BVerwG, Urteil vom 30.07.2013 – 1 C 15.12 – BVerwGE 147, 278 = ZAR 2014, 75.Schutz der gelebten Familiengemeinschaft
In den durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, Art. 8 EMRK gewährleisteten Schutz der gelebten Familiengemeinschaft, der der Kläger angehört, ist … jedoch auch die älteste Tochter der Lebensgefährtin des Klägers … einbezogen. Aus diesem Grunde müssen die Auswirkungen einer Ausreise des Klägers, seiner leiblichen Töchter und seiner Lebensgefährtin auf R. berücksichtigt werden. Zwar ist sie … als deutsche Staatsangehörige vor behördlichen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen geschützt. Aus ihrer deutschen Staatsangehörigkeit folgt für sich genommen allerdings nicht, dass ihr eine Fortsetzung der familiären Lebensgemeinschaft im Ausland ohne Hinzutreten besonderer Umstände stets unzumutbar wäre. … Ob ein Fall der Unzumutbarkeit vorliegt, hängt vielmehr davon ab, welche Folgen eine – ggf. bis zur Volljährigkeit andauernde, aber jedenfalls vorübergehende – Fortführung der Familiengemeinschaft mit ihrer Mutter, ihren Halbschwestern und dem Kläger im Ausland für sie hätte, ob und ggf. welche Alternativen denkbar wären (stRspr, BVerfG, Beschlüsse vom 10. Mai 2008 a.a.O. und vom 1. Dezember 2008 – 2 BvR 1830/08 – BVerfGK 14, 458 Rn. 27) und wie sich ein derartiger Aufenthalt im Ausland ggf. auf ihre rechtlich gesicherte Möglichkeit einer späteren Rückkehr und Reintegration in Deutschland auswirken würde …