Nachzug zu Deutschen in Deutschland

Familiennachzug von Ausländern zu Deutschen in Deutschland

Für den Zuzug zu Deutschen besteht bei Ehegatten, minderjährigen Kindern und

Nachzug zu Deutschen
Nachzug zu Deutschen

Eltern von minderjährigen Kindern ein rechtlicher Anspruch, § 27 AufenthG.
Der Anspruch besteht zum Zwecke der Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft.
Bei anderen Familienmitgliedern besteht kein Anspruch, sondern der Nachzug steht im Ermessen der Behörde.
Auf ausreichenden Wohnraum und Sicherung der Lebensunterhalts kommt es grundsätzlich nicht an.

EU-Aufenthaltsrecht nach Art. 21 Abs. 1 AEUV

Wenn ein Unionsbürger (z.B. Deutscher) in einem anderen EU-Mitgliedstaat (z.B. Frankreich) als dem, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, auf der Grundlage und unter Beachtung von Art. 7 Abs. 1 und 2 oder Art. 16 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2004/38/EG … erfolgten Aufenthalts von einer gewissen Dauer ein Familienleben mit einem Drittstaatsangehörigen (z.B. Afrikaner) entwickelt oder gefestigt hat, ist die genannte Richtlinie bei der Rückkehr des Unionsbürgers mit seinem Familienangehörigen in seinen Herkunftsmitgliedstaat (z.B. Deutschland) entsprechend anwendbar.
Die Voraussetzungen für die Gewährung eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts für den Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger des Unionsbürgers ist, dürfen im Herkunftsmitgliedstaat des Unionsbürgers daher grundsätzlich nicht strenger sein als die Voraussetzungen, die die genannte Richtlinie für die Gewährung eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts für einen Drittstaatsangehörigen vorsieht, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, der sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat, indem er sich in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen hat als dem, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, EuGH (Große Kammer), Urteil vom 12.03.2014 – C-456/12 – O. und B.

Auch Deutsche können, sofern sie noch einen EU-Pass haben, freizügigkeitsberechtigtigte Unionsbürger sein.

EU Aufenthaltsrecht nach Art. 45 AEUV

Einem EU-Mitgliedstaat (z.B. Deutschland) ist es nicht verboten, einem Drittstaatsangehörigen (z.B. Afrikaner), der Familienangehöriger eines Unionsbürgers (z.B. Deutscher) ist, das Aufenthaltsrecht in dem Fall zu verwehren, dass der Unionsbürger die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats (dann hier Deutschland) besitzt und dort wohnt, sich im Rahmen seiner Berufstätigkeit aber regelmäßig in einen anderen Mitgliedstaat (z.B. Frankreich) begibt.

ABER:
Art. 45 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einem Drittstaatsangehörigen (z.B. Afrikaner), der Familienangehöriger eines Unionsbürgers (z.B. Deutscher) ist, in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsbürgerschaft der Unionsbürger besitzt, (z.B. Deutschland) falls der Unionsbürger in diesem Staat wohnt (z.B. Deutscher), sich aber regelmäßig als Arbeitnehmer im Sinne der genannten Bestimmung in einen anderen EU-Mitgliedstaat (z.B. Frankreich) begibt, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht verleiht, sofern dessen Verweigerung eine abschreckende Wirkung in Bezug auf die tatsächliche Ausübung der Rechte des betreffenden Arbeitnehmers aus Art. 45 AEUV hätte, was zu prüfen Sache des nationalen Gerichts ist, EuGH (Große Kammer),                                                                                         Urteil vom 12.03.2014 – C-457/12 – S. und G.