Kindernachzug zu Ausländern in Deutschland

Kindernachzug zu Ausländern in Deutschland

Der Kindernachzug zu Ausländern ist im Aufenthaltsgesetz geregelt, §§ 32 i.V.m. 27 Abs. 1 und Abs. 3 AufenthG). Besondere Regelung gilt bei EU-Ausländern (Unionsbürger).
Die Voraussetzungen des Kindernachzugs hängen vor allem vom Alter aber auch vom Status des Stammberechtigten, des in Deutschland wohnenden Elternteils ab.

Kindernachzug zu Flüchtlingen
Kindernachzug zu Deutschen

Kindernachzug zu Ausländern von Kindern bis 16 Jahren
§ 32 Abs. 1 AufenthG: Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine Blaue Karte EU, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzen.
Nachzug von Kinder zwischen 16 und 18 Jahren

§ 32 Abs. 2) Hat das minderjährige ledige Kind bereits das 16. Lebensjahr vollendet und verlegt es seinen Lebensmittelpunkt nicht zusammen mit seinen Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in das Bundesgebiet, gilt Absatz 1 nur, wenn es die deutsche Sprache beherrscht oder gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann.

Im Allgemeinen ist bei Kindern, die in einem Mitgliedstaat der EU, des EWR oder
einem anderen in § 41 Abs. 1 S. 1 AufenthV genannten Staaten aufgewachsen sind,
anzunehmen, dass sie sich in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen werden.

Wenn Sie diesen Text lesen können, beherrschen Sie die deutsche Sprache: Verlangt wird der Nachweis von C2!    ABER – Ausnahmen:

Satz 1 gilt nicht, wenn
1. der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder 2, eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 3 [Asylberechtigte; GFK-Flüchtlinge] oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 besitzt oder
2. der Ausländer oder sein mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebender Ehegatte eine Niederlassungserlaubnis nach § 19 oder eine Blaue Karte EU besitzt.

In diesen Fällen wird gemäß § 29 Abs. 2 AufenthG i .V. m. EU-Richtlinie 2003/86/EG (Familienzusammenführungsrichtlinie) von den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (gesicherter Lebensunterhalt) und des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (ausreichender Wohnraum) abgesehen.

Keinen Sprachnachweis C1 benötigen 16- und 17jährige Kinder von
• Asylberechtigten,
• anerkannten Flüchtlingen nach der Genfer Flüchtlingskonvention,
subsidiär Schutzberechtigten
• Hochqualifizierten (§ 19 AufenthG) sowie
• Inhabern einer Blauen Karte EU (§ 19a AufenthG).

Kindernachzug zu Ausländern bei gemeinsamen Sorgerecht
§ 32 Absatz 3 AufenthG: Bei gemeinsamem Sorgerecht soll eine Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 auch zum Nachzug zu nur einem sorgeberechtigten Elternteil erteilt werden, wenn der andere Elternteil sein Einverständnis mit dem Aufenthalt des Kindes im Bundesgebiet erklärt hat oder eine entsprechende rechtsverbindliche Entscheidung einer zuständigen Stelle vorliegt.
Einfacher ist es für Kinder von getrennt lebenden Eltern, die
zu ihrem in Deutschland lebenden Elternteil nachziehen wollen.
Eine Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf den in Deutschland lebenden Elternteil ist nicht mehr zwingend notwendig. Diese Neuregelung wurde vor allem deshalb getroffen, weil  einige Rechtsordnungen das „alleinige Sorgerecht“nicht kennen, z.B. Russland, Ukraine, Kosovo.
Hier war in der Vergangenheit der Kindernachzug bei getrennt lebenden Eltern immer nur in Härtefällen im Ermessenswege möglich. Künftig besteht regelmäßig ein Anspruch auf Nachzug, wenn die o.a. Bedingungen erfüllt sind. Ist das Kind allerdings in einem Land, dessen Recht das alleinige
Sorgerecht kennt, so wird die Ausländerbehörde möglicherweise einen Nachweis fordern, dass der in Deutschland lebende Elternteil sich um das alleinige Sorgerechtbemüht hat.
Zudem werden die Behörden verlangen, dass die Formulierung der Zustimmung des anderen sorgeberechtigten Elternteils einer umfassenden Übertragung des Sorgerechts vergleichbar ist und nicht nur das Recht zur Aufenthaltsbestimmung auf den in Deutschland lebenden Elternteil überträgt.
Dieser Regelung gilt auch für Kinder, die zu anerkannten Flüchtlingen nachziehen wollen. Das könnte in der Praxis zu Problemen führen:
Sorgerecht bei anerkannten Flüchtlingen glaubhaft machen
Nach dem DRK-Schreiben vom 3.12.2013 (Rundschreiben – Nr. 2/22 – 25/13) haben Innenminister Dr. Hans-Peter Friedrich mit Schreiben vom 11. Juli 2013 an DRK-Präsidenten Dr. Rudolf Seiters erklärt, dass „nach Auffassung der Bundesregierung diese Neuregelung in der Praxis zu einer Schlechterstellung von Asylberechtigten und anerkannten Flüchtlingen führt.“
Bei einem Kindernachzug zu Asylberechtigten und anerkannten Flüchtlingen genüge es – so der Bundesinnenminister -, „dass der Asylberechtigte oder Flüchtling seine Sorgeberechtigung glaubhaft macht, sofern ein förmlicher Nachweis nach § 32 Absatz 3 AufenthG n.F. nicht möglich oder nicht zumutbar ist. ..Sollte gemeinsames Sorgerecht bestehen, „ermöglicht § 32 Absatz 4 AufenthG den Kindernachzug zu Asylberechtigten und Flüchtlingen ggf. auch bei Fehlen der Zustimmung des anderen Elternteils, wenn diese Zustimmung aufgrund der flüchtlingsspezifischen Situation nicht möglich oder zumutbar ist, mithin eine besondere Härte vorliegt.“ Anwendungshinweise des BMI sollen hierzu noch erlassen werden. Eine Glaubhaftmachung kann auch durch eine eidesstattliche Versicherung erfolgen.
Alleiniges Sorgerecht bei Mitenscheidungsrecht?
Ein Elternteil ist nicht allein personensorgeberechtigt i.S.d. § 32 Abs. 3 AufenthG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG (Familienzusammenführungsrichtlinie), wenn dem anderen Elternteil bei der Ausübung der Personensorge substantielle Mitentscheidungsrechte und -pflichten zustehen, etwa in Bezug auf Aufenthalt, Schule und Ausbildung oder Heilbehandlung des Kindes.
§ 32 Abs. 3 AufenthG ist auf Fälle, in denen das ausländische Recht eine vollständige Übertragung der Personensorge auf einen Elternteil nicht kennt, nicht analog anzuwenden, BVerwG, Urteil vom 07.04.2009 – 1 C 17.08 – BVerwGE 133, 329
§ 32 Absatz 4 AufenthG: Im Übrigen kann dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es auf Grund der Umstände des Einzelfalls zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. Hierbei sind das Kindeswohl und die familiäre Situation zu berücksichtigen.

Eine Härte kann vorliegen, wenn die Versagung des Nachzugs für ein minderjähriges Kind nachteilige Folgen auslöst, die sich wesentlich von den Folgen unterscheiden, die anderen minderjährigen Ausländern zugemutet werden, die keine Aufenthaltserlaubnis nach § 32 Abs. 1 bis 3 AufenthG erhalten.
Bei der Abwägung aller Umstände sind insbesondere das Kindeswohl, aber auch die Integrationschancen des Kindes sowie die allgemeinen integrations- und
zuwanderungspolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland zu
berücksichtigen.
Eine Härtefall kann auch vorliegen, wenn anders als in Abs. 1 und 2 vorausgesetzt die Herbeiführung einer alleinigen Sorgeberechtigung trotz Getrenntlebens des im Bundesgebiet wohnhaften Elternteils nach der Rechtsordnung oder Rechtspraxis im Herkunftsstaat nicht möglich oder aussichtslos ist.

Anspruch auf Kindernachzug zu Ausländern
  • Stammberechtigter (Elternteil in Deutschland) mit Blauer Karte EU / Niederlassungserlaubnis
    • Stammberechtigter Inhaber des Sorgerechts oder anderer Elternteil in Deutschland
    • ausländisches Kind unter 18 (minderjährig) und ledig (unverheiratet)
    • ausländisches Kind hat Pass oder Passersatz
    • Sicherung des Lebensunterhalts für die Familie
    • Ausreichend Wohnraum
    • Kein Ausweisungsinteresse oder Aufenthaltsverbot – bei Kinder selten.

  •  Stammberechtigter mit VisumAufenthaltserlaubnis

Gemeinsame Übersiedlung mit dem Kind

    • ausländisches Kind unter 18 (minderjährig) und ledig (unverheiratet)
    • ausländisches Kind hat Pass oder Passersatz
    • Sicherung des Lebensunterhalts für die Familie
    • Ausreichend Wohnraum
    • Kein Ausweisungsinteresse oder Aufenthaltsverbot – bei Kinder selten.

  •  Beide Elternteile oder der sorgeberechtigte Elternteil mit Aufenthaltstitel 

  •  Beide Elternteile oder der sorgeberechtigte Elternteil mit Aufenthaltstitel 
    • ausländisches Kind über 16, beherrscht die deutsche Sprache und es besteht eine positive Integrationsprognose
    • ausländisches Kind hat Pass oder Passersatz
    • Sicherung des Lebensunterhalts für die Familie
    • Ausreichend Wohnraum
    • Kein Ausweisungsinteresse oder Aufenthaltsverbot – bei Kinder selten.
Ermessensanspruch auf Nachzug des ausländischen Kindes

Wenn einzelne Voraussetzungen nicht vorliegen, kann der Nachzug im Wege des Ermessens möglich sein, etwa bei fehlender Unterhaltssicherung.
Ein Nachzug ist dann auch bei einem Härtefall möglich. Ein Härtefall kann vorliegen, wenn der Verbleib im Herkunftsland für das Kinder oder für einen Elternteil in Deutschland unzumutbar ist, weil das mit dem  Kindeswohl oder dem Recht auf Familie nicht vereinbar ist.