Kindernachzug zu EU-Ausländern (Unionsbürgern) oder drittstaatsangehörigen Familienangehörigen
Kinder von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern haben nach § 2 Abs. 1 Freizügigkeitsgesetz EU das Recht auf Einreise und Aufenhalt in Deutschland.
Auch der weitere Aufenthalt nach dem Tod oder dem Wegzug des Unionsbürgers ist möglich, etwa wenn das minderjährige Kind von seinem Schulbesuchsrecht nach Art. 10 VO 492/2011/EU Gebrauch macht und ein drittstaatsangehöriges Elternteil die Personensorge ausübt (Art. 12 Abs. III Unionsbürgerrichtlinie).
Kinder bis 21
Die „europäische“ Familie erfasst Kinder bis 21, auch Stiefkinder – nach deutschem Recht nur minderjährige Kinder.
Anders als im deutschen Recht muss auch keine dauernde familiäre Lebensgemeinschaft bestehen.
Auch Getrenntleben hindert das Freizügigkeitsrecht nicht. Angemessener Wohnraum muss auch nicht nachgewiesen werden.
Keine Unterhaltssicherung als Kind eines EU-Arbeitnehmers
Nicht-erwerbstätige Kinder oder Ehegatten, die EU-Bürger sind, sind Stammberechtigte. Eine ausreichende Unterhaltssicherung für den Aufenthalt ist nicht nötig, wenn eine familiäre Beziehung zum erwerbstätigen Stammberechtigten besteht. Dann sind erwerbslose Kinder und Ehegatten nicht wie erwerbslose Unionsbürger zu behandeln.