Juden – jüdische Emigranten – im Ausländerrecht
Für jüdische Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion gibt es Sonderregelungen.
Seit dem Zuwanderungsgesetz ist das Kontingentflüchtlingsgesetz aufgehoben worden. Das Kontingentflüchtlingsgesetz gewährte den jüdischen Emigranten den Status eines Genfer Flüchtlings (§ 33 AuslG 1990).
Nunmehr ist § 22 AufenthG maßgeblich, vor allem § 23 Abs. 2 AufenthG.
Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG
Eine Anordnung des Bundesministeriums des Innern nach § 23 Abs. 2 AufenthG über die Aufnahme bestimmter Ausländergruppen begründet für die von ihr begünstigten Ausländer keine unmittelbaren Ansprüche auf Erteilung einer Aufnahmezusage. Es besteht lediglich ein Anspruch auf Gleichbehandlung nach Maßgabe der vom Bundesministerium des Innern gebilligten praktischen Anwendung der Anordnung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, BVerwG, Urteil vom 15.11.2011 – 1 C 21.10 – NVwZ-RR 2012, 292 = InfAuslR 2012, 139.
Seit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes können sich jedenfalls jüdische Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion allein aufgrund ihrer Aufnahme nicht auf das flüchtlingsrechtliche Abschiebungsverbot (Refoulement-Verbot) berufen,BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 – 1 C 3.11 – BVerwGE 142, 179 = NVwZ-RR 2012, 5298.
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Wohnsitzauflage
Aufenthaltsbeschränkende Auflagen in Niederlassungserlaubnissen für jüdische Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion gemäß § 23 Abs. 2 Satz 4 AufenthG sind grundsätzlich geeignet und erforderlich zur angemessenen Verteilung der öffentlichen Finanzierungslasten für Sozialleistungen. Sie können jedoch insbesondere dann im Einzelfall unverhältnismäßig sein, wenn die Adressaten das Rentenalter erreicht haben, familiäre Bindungen außerhalb des beschränkten Aufenthaltsbereichs aufweisen und sich schon längere Zeit im Bundesgebiet aufhalten, BVerwG, Urteil vom 15.01.2013 – 1 C 7.12 – BVerwGE 145, 305 = InfAuslR 2013, 214.
Aufnahme und Verteilung jüdischer Zuwanderer
Die Innenminister haben am 18. November 2005 einen Beschluss zur Neuregelung der Aufnahme und Verteilung jüdischer Zuwanderer und ihrer Familienangehörigen aus der ehemaligen Sowjetunion mit Ausnahme der baltischen Staaten (Herkunftsgebiet) erlassen. Dieser ergänzt bzw. ersetzt die bisherigen Beschlüsse etwa für die Personen, denen eine Aufnahmezusage eines Landes vor dem 1. Januar 2005 zugestellt worden ist (Altfallregelung).
Die von den deutschen Auslandsvertretungen bis zum 31. Dezember 2004 zugestellten Aufnahmezusagen der Länder bleiben nach § 102 Abs. 1 Satz 1 Aufenthaltsgesetz wirksam.
Zum Zweck der Einreise wird den betroffenen jüdischen Zuwanderern und ihren gemeinsam mit ihnen aufzunehmenden Familienangehörigen wie bisher in allen Fällen ein auf 90 Tage befristetes nationales Visum erteilt, in das Auflagen aus der Aufnahmezusage zu übernehmen sind.
Die aufgenommenen jüdischen Zuwanderer erhalten eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 in ihren Nationalpass, wobei als Rechtsgrundlage der § 23 Abs. 2 ohne weiteren Zusatz einzutragen ist. Die Niederlassungserlaubnis ist immer rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung zu erteilen. Die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge ist ausgeschlossen.
Aufgenommene Familienangehörige, die selbst nicht die Voraussetzungen für eine Aufnahme als jüdischer Zuwanderer erfüllen, erhalten eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG. Die Aufenthaltserlaubnis wird (zunächst) für 3 Jahre befristet bzw. verlängert. Für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an Familienangehörige gelten keine Besonderheiten, § 26 Abs. 4 AufenthG.