Staaten-Ausländerrecht

Abkommen zwischen Deutschland und anderen Staaten – Ausländerrecht

Für bestimmte Länder gibt es Vergünstigungen und Erleichterungen – meist aufgrund binationalen und sonstigen zwischenstaatlichen Abkommen.

Diese internationalen Abkommen betreffen weniger den Familiennachzug direkt, sonder eher indirekt, etwa wenn sie Zugang zu Sozialleistungen ermöglichen, die als Einkommen bei der Unterhaltssicherung mitzählen.

So können Staatsangehörige der EU und des EWR sowie  der Schweiz  Kindergeld / Elterngeld erhalten. Das Gleiche gilt für Staatsangehörige Serbiens und Montenegros, Bosnien-Herzegowinas, Mazedoniens, Marokkos, Tunesiens und der Türkei auf der Grundlage der jeweiligen zwischenstaatlichen Abkommen, wenn sie in Deutschland als Arbeitnehmer arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt sind oder beispielsweise Arbeitslosengeld bzw. Krankengeld beziehen.

Erleichterungen gibt es auch bei Sozialversicherungsabkommen für die Erlangung der Niederlassungserlaubnis – wenn Zeiten auf die Altersvorsorge angerechnet werden können.

Freundschafts-, Handels und Niederlassungsverträge

Die Abkommen (Freundschafts-, Handels- und Niederlassungsverträge) betreffen aber auch häufig Erleichterung bei Arbeitsmigration bzw. bei der Gründung selbständiger Unternehmen. Mittelbar wird so auch ein Familiennachzug über den dann Stammberechtigten ermöglicht, dies betrifft vor allem die Mitgliedsstaaten des MOE-Abkommens und der MAGREB-Staaten.

  • Dominikanische Republik -Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag vom 23. Dezember 1957 (BGBl.1959 II S. 1468; Artikel 2 Abs. 1 (Wohlwollensklausel);
  • Indonesien -Handelsabkommen vom 22. April 1953 nebst Briefwechsel (BAnz. Nr. 163); Briefe Nr. 7 und 8   (Meistbegünstigungsklausel);
  • Iran -Niederlassungsabkommen vom 17. Februar 1929 (RGBl. 1930 II S. 1002); Artikel 1 (Meistbegünstigungsklausel);
  • Japan -Handels- und Schifffahrtsvertrag vom 20. Juli 1927 (RGBl. II S. 1087), Artikel 1 Abs. 2 Nr. 1 (Meistbegünstigungsklausel);
  • Philippinen -Übereinkunft über Einwanderungs- und Visafragen vom 3. März 1964 (BAnz. Nr. 89), Nr. 1, 2 und 4 (Wohlwollensklausel);
  • Sri Lanka -Protokoll über den Handel betreffende allgemeine Fragen vom 22. November 1972 (BGBl. 1955 II S.189); Artikel 1 (Meistbegünstigungsklausel);
  • Türkei -Niederlassungsabkommen vom 12. Januar 1927 (RGBl. II S. 76; BGBl. 1952 S. 608), Artikel 2 Sätze 3und 4 (Meistbegünstigungsklausel);
  • Vereinigte Staaten von Amerika -Freundschafts-, Handels- und  Schifffahrtsvertrag vom 29. Oktober 1954 (BGBl. II S. 487), Artikel II Abs. 1 (Meistbegünstigungsklausel).
Staaten-Ausländerrecht