Iran – Aufenthaltsrecht / Niederlassungsabkommen
Für das Aufenhaltsrecht von iranischen Staatsangehörigen kann die Meistbegünstigungsklausel des Deutsch-Iranischen Niederlassungsabkommens – NAK – vom 17.02.1929 relevant werden.
Danach ist bei Iranern das Ermessen „wohlwollend“ auszuüben, d. h., das Interesse des Antragstellers im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten angemessen zu berücksichtigen.
Ausnahmen: Die Meistbegünstigungsklausel ist auf die Iraner, die von vornherein einen auf unabsehbare Zeit angelegten Aufenthalt (z. B. zu Arbeitszwecken) anstreben, nicht anzuwenden.
Bei Anträgen auf kurzfristige Visaverlängerung gem. § 6 Abs. 3 AufenthG ist das NAK nur zu berücksichtigen, wenn es sich ausnahmsweise nicht um Schengen-C-Visa, sondern um nationale Besuchsvisa handelt.