Russland

Russland – Visa und Aufenthaltsrecht
Deutsch-Russisches Regierungsabkommen über Reiseerleichterungen

Am 10.12 2003 wurde in Berlin das „Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Russischen Föderation über die Erleichterung des Reiseverkehrs von Staatsangehörigen der Bundesrepublik Deutschland und Staatsangehörigen der Russischen Föderation“ unterzeichnet. Das Abkommen findet seit dem 01.01.2004 Anwendung.
Die vorgesehenen Erleichterungen im Visumsverfahren (längerfristige zustimmungsfreie Visa, Gebührenbefreiung im Einzelfall u.a.) sollen die gegenseitigen Kontakte von Schülern, Jugendlichen und Studierenden fördern und zudem Personen aus den Bereichen Kultur, Sport, Wissenschaft sowie aus Wirtschaft und Politik zugute kommen.
Daneben beinhaltet das Abkommen auch Einzelregelungen, die für die Ausländerbehörden relevant sind, weil den mit einem nach diesem Abkommen mit Visum eingereisten russischen Staatsangehörigen in bestimmten Fällen die Aufenthaltserlaubnis für einen festgelegten Maximalzeitraum erteilt werden kann.

Artikel 5 Abs. 2 Studierende und Doktoranden

Studierenden und Doktoranden, die mit einem Visum auf der Grundlage entsprechender Abkommen zwischen Behörden  oder Hochschulen eingereist und im Besitz einer Empfehlung der gastgebenden Hochschule oder des DAAD sind, kann die Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeit von bis zu einem Jahr gebührenfrei erteilt werden.

Artikel 6 Abs. 2 Russisch/Deutsch-Lehrer

Russisch/Deutsch-Lehrern, die mit einem Visum auf der Grundlage von Abkommen zwischen den Regierungen, zwischen Behörden oder Hochschulen zur Arbeit oder zu einem Studienaufenthalt entsandt werden, kann die Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeit von bis zu einem Jahr erteilt werden.

Artikel 9 Abs.2 Mitarbeiter von Unternehmen

Mitarbeitern oder Praktikanten einer Repräsentanz, eines Gemeinschaftsunternehmens oder einer 100%igen Tochtergesellschaft eines russischen Unternehmens in der Bundesrepublik Deutschland sowie deren Familienangehörigen (Ehegatten, minderjährigen Kindern), die mit einem entsprechenden Visum eingereist sind, kann die Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeit von bis zu zwei Jahren erteilt werden.

Artikel 14 Abs. 3 Mitarbeiter medizinischer Einrichtungen oder Kinder- und Alteneinrichtungen

Mitarbeitern von medizinischen Einrichtungen oder Kinder- und Alteneinrichtungen der russischen Föderation, die auf Empfehlung von gastgebenden deutschen obersten Landesbehörden zu einem Praktikum oder zur Fortbildung mit dem entsprechenden Visum eingereist sind, kann die Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeit von bis zu einem Jahr gebührenfrei erteilt werden.
Auf Familienangehörige, die mit einem maximal 30 Tage gültigen Visum einreisen, findet diese Regelung keine Anwendung.

Die Aufenthaltserlaubnisse sind mit den entsprechenden zweckbestimmenden Nebenbestimmungen zu versehen. Der gesicherte Lebensunterhalt wird vorausgesetzt, es sei denn, es liegen gegenteilige Erkenntnisse vor.

Sorgerecht – Einwilligung zur Ausreise

Nach russischem Familienrecht ist in Scheidungsfällen nicht vorgesehen, das Sorgerecht für ein eheliches Kind auf nur einen Elternteil zu übertragen. Auch der freiwillige Verzicht auf das Sorgerecht durch einen Elternteil ist nicht möglich. Dies bedeutet in der Praxis, dass die Einwilligung eines Elternteils zur ständigen Ausreise des gemeinsamen minderjährigen Kindes als ausreichend anzusehen ist. (Information des Deutschen Generalkonsulats Nowosibirsk vom Juli 2003).