Syrien – Aufenthaltsrecht für Syrer
In Syrien herrscht Bürgerkrieg. Für Flüchtlinge kann ein Aufenthaltsrecht in Deutschland bestehen.
Visavergabe Beirut
Merkblatt der Botschaft Beirut für die Terminvergabe zum Familiennachzug zum Schutzberechtigen aus Syrien, Stand Mai 2015.
Familiennachzug zu syrischen Schutzberechtigten – Erlass NRW 2015
NRW-Erlass vom 1. September 2015: Globalzustimmung und automatisierter Datenabgleich im Ausländerzentralregister (AZR).
Erfolgt der Nachzug zu einem anerkannten Flüchtling gemäß § 29 Abs. 2 Satz 2 AufenthG (kein Nachweis von Unterhaltssicherung und Wohnraum) und wird der Antrag auf Familiennachzug innerhalb von drei Monaten nach Anerkennung als Flüchtling gestellt, kann auf die interne Beteiligung der Ausländerbehörde im Visumsverfahren verzichtet werden, wenn die Identität des Stammberechtigten und das Vorliegen des zum Nachzug berechtigenden Titels auch auf anderem Wege festgestellt werden kann. Diese Feststellung des erforderlichen Titels kann nunmehr der neu eingerichtete Datenabgleich mit dem AZR erbringen.
Auf dieser Basis hat das Ministerium für Inneres und Kommunales Nordrhein-Westfalen eine Globalzustimmung für den Familiennachzug zu syrischen Flüchtlingen erteilt.
Legalisation syrischer Urkunden
In einem Schreiben des Auswärtigen Amtes an den niedersächsischen Innenminister vom 20. August 2013 geht es um die Vorgehensweise der deutschen Auslandsvertretungen (Botschaften, Konsulate) bezüglich der Legalisation syrischer Urkunden.
Hieraus geht hervor, dass die Auslandsvertretungen in besonderen Fällen auf die Erfordernis einer Legalisation dann nicht bestehen, wenn bei einer Familienzusammenführung zu syrischen Flüchtlingen mit einem Aufenthaltstitel nach § 25,1 oder § 25,2 AufenthG plausibel gemacht werden kann, dass die Einholung der Legalisation in Syrien eine unzumutbare Härte bedeuten würden.
Familiennachzug – Erlass NRW
Innenministerium NRW, 30.06.2010: In seinem Erlass-Familiennachzug geht das IM NRW ein: Kindernachzug gem. § 32 AufenthG, Familiennachzug zu unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen gem. § 36 AufenthG, Familiennachzug von lebensälteren Ausländern zu ihren volljährigen Kindern und Familiennachzug und Vereinbarkeit mit EU-Recht.
Staatenlose Syrer
Syrer, deren Asylantrag abgelehnt wurde und zu der Gruppe bzw. den Nachfahren der 1962 von Syrien ausgebürgerten – und damit staatenlos gewordenen – Kurden gehören, können einen humanitären Aufenthaltstitel erhalten (§ 25 Abs. 1 S. 1 AufenthG).
Diese „Syrer“ erhielten bzw. erhalten von Syrien eigene Personaldokumente (rot-orange Plastikkarten).
Dieser Ausweis reicht jedoch nicht zum Nachweis der Staatenlosigkeit. Die Ausländerbehöde wird daher vom diesem weitere – zumutbare – Nachweise verlangen.