Integrationskurs

Zulassung zum Integrationskurs für Asylbewerber und Geduldete

Seit dem 24. Oktober 2015 können auch

  • Asylbewerber, bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter
    Aufenthalt zu erwarten ist,
  • sowie Personen mit einer Duldung nach § 60 a Absatz
    2 Satz 3 AufenthG und
  • Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis
    nach § 25 Absatz 5 AufenthG gemäß § 44 Absatz 4 Satz 2
    Nummer 1 bis 3 AufenthG

eine Zulassung des Bundesamtes für Migration und
Flüchtlinge (BAMF) für die Teilnahme am Integrationskurs erhalten.

Integrationskurs für Niederlassungserlaubnis

Für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis kann der Besuch eines Integrationskurses erforderlich sein. Hiervon kann in Härtefällen abgesehen werden. Doch so einfach ist ein Härtefall nicht zu begründen:                                 Die Betreuung von Kleinkindern und die Notwendigkeit der Fahrt zum nächsten Ort des Integrationskurses mit öffentlichen Verkehrsmitteln stellen für sich genommen keine Umstände dar, bei deren Vorhandensein ausnahmsweise von dem Vorliegen ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache und Grundkenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung zur Erlangung einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 Abs. 2 und § 28 Abs. 2 AufenthG abgesehen werden kann, BVerwG, Urteil vom 28.04.2015 – 1 C 21.14.

Sanktionen bei Nichtteilnahme am Integrationskurs

Ist ein Ausländer zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet und verletzt diese Pflicht, drohen ihm Sanktionen nach dem Aufenthaltsgesetz:

  • Nichtverlängerung oder Befristung der Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Absatz 3 AufenthG,
  • Anwendung von Verwaltungszwang (§ 44a Absatz 3 Satz 2 AufenthG),
  • Erhebung des Kostenbeitrags in einer Summe vorab (§ 44a Absatz 3 Satz 3
    AufenthG),
  • Verhängung eines Bußgeldes (§ 98 Absatz 2 Nummer 4 AufenthG).

Nach § 15 des Zweiten  Sozialgesetzbuches – SGB II – ist die Verpflichtung
zur Teilnahme am Integrationskurs als vorrangige Maßnahme in die Eingliederungsvereinbarung aufzunehmen (siehe auch § 3 Absatz 2b Satz 2 SGB II).
Nur dann – bestehen auch sozialrechtliche Sanktionsmöglichkeiten, z.B. Kürzung der Leistungen, § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB II .
Das  ist bei Asylbewerberleistungen, Hilfen zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch und im Recht der Arbeitsförderung aber nicht der Fall.

Sprachangebot des Bundes und der Länder

Neben den Integrationskursen haben Asylbewerber bundesweit Zugang zu den
Spracherwerbsangeboten im Rahmen des ESF-BAMF Programms (ESF – Europäischer Sozialfonds). Dabei handelt es sich um eine berufsbezogene Sprachförderung, welche bei Sprachniveau A1 ansetzt.
Auch einige Bundesländer bieten gerade für diejenigen, die an einem Integrationskurs nicht teilnehmen können, Sprachangebote an.