Unterhaltssicherung

Unterhaltssicherung und Aufenthaltsrecht

Grundsätzlich bedarf es für die Erteilung eines Aufenthaltstitels des Nachweises ausreichender Unterhaltssicherung.  Auf diese Weise soll verhindert wird, dass der Ausländer vom deutschen Staat Sozialleistungen erhält.
Der Nachweis der Unterhaltssicherung dürfte in der Praxis der bedeutendste Grund für  eine Ablehnung und Verzögerung der Familienzusammenführung sein.

Allerdings gibt es auch – gerade beim Familiennachzug Ausnahmen.

Unterhaltssicherung – wie viel ist nötig?

Die Berechnung des zur Sicherung des Lebensunterhalts (Unterhaltssicherung) im Sinne von § 2 Abs. 3 AufenthG notwendigen Bedarfs und des erforderlichen Einkommens richtet sich bei erwerbsfähigen Ausländern nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II) über die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Bei erwerbsfähigen Ausländern sind bei der Ermittlung des zur Sicherung des Lebensunterhalts im Sinne von § 2 Abs. 3 AufenthG erforderlichen Einkommens sämtliche in § 11 Abs. 2 SGB II angeführten Beträge abzuziehen. Dies gilt auch für den Freibetrag bei Erwerbstätigkeit nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. § 30 SGB II und die [Werbungskosten]Pauschale nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II, BVerwG, Urteil vom 26.08.2008 – 1 C 32.07.

Unterhaltssicherung – Prognosentscheidung

Bei der Prognose, ob der Lebensunterhalt eines Kindes im Bundesgebiet durch Einkünfte seiner Eltern voraussichtlich ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert wäre, sind gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen der Eltern gegenüber weiteren Kindern zu berücksichtigen, BVerwG, Urteil vom 07.04.2009 – 1 C 17.08 – BVerwGE 133, 329.
Also: Je größer die Familie desto schwieriger wird damit der Kindesnachzug. Auch hier muss sich der deutsche Staat die Frage gefallen lassen, ob die dadurch entstehende Trennung von Familien zu seinem Leitbild passt.

Beim Ehegattennachzug nach § 30 AufenthG ist die Regelerteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts nicht schon dann erfüllt, wenn der nachziehende Ehegatte mit seinem Erwerbseinkommen seinen eigenen Bedarf decken könnte,  für seinen Ehepartner und seine Kinder aber auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen ist.
Es muss geprüft werden, ob nicht besondere Umstände die Annahme eines Ausnahmefalles rechtfertigen.

Besonderheiten bei  Richtlinie zur Familienzusammenführung

Ist die Familienzusammenführungsrichtlinie (Richtlinie 2003/86/EG) anwendbar, darf bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs im Sinne von              § 2 Abs. 3 AufenthG der Freibetrag für Erwerbstätigkeit nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. § 30 SGB II nicht zu Lasten des nachzugswilligen Ausländers angerechnet werden. Bei den in § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II pauschaliert erfassten Werbungskosten hat der Ausländer die Möglichkeit, geringere Aufwendungen als die gesetzlich veranschlagten 100 € nachzuweisen,  BVerwG, Urteil vom 16.11.2010 – 1 C 20.09 – BVerwGE 138, 135 = NVwZ 2011, 825 = InfAuslR 2011, 144.

Ist die Familienzusammenführungsrichtlinie (Richtlinie 2003/86/EG) anwendbar, gebietet es der Vorrang des Unionsrechts, den Begriff der Lebensunterhaltssicherung sowohl auf der Einkommens- als auch auf der Bedarfsseite zu modifizieren (Weiterentwicklung der Rechtsprechung im Urteil vom 16. November 2010 – BVerwG 1 C 20.09 – BVerwGE 138, 135).

  • Einkommens- und Bedarfsberechnung (Mehrbedarfszuschläge).
  • Etwaige Ansprüche auf Bewilligung von Wohngeld bleiben bei der Berechnung der Sicherung des Lebensunterhalts grundsätzlich außen vor, BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 – 10 C 4.12 – BVerwGE 145, 153 = NVwZ 2013, 947.
Nicht (mehr) erwerbsfähige Ausländer

Die Berechnung der Unterhaltssicherung richtet sich bei nicht (mehr) erwerbsfähigen Ausländern grundsätzlich nach dem 12. Sozialgesetzbuch  SGB XII – über die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Der Sicherung des Lebensunterhalts steht nicht entgegen, wenn ein Ausländer nur unter Inanspruchnahme der Absenkungsmöglichkeit des § 12 Abs. 1c Satz 4 VAG die Kosten für eine private Krankenversicherung im Basistarif selbst tragen kann.
Es obliegt tatrichterlicher Würdigung im Einzelfall, ob und in welchem Umfang eine Verpflichtungserklärung mit Blick auf den absehbaren Bedarf des Ausländers und seiner Mittel sowie das Vorliegen ausreichender und stabiler finanzieller Verhältnisse des Garantiegebers genügt, um von einem gesicherten Lebensunterhalt des Ausländers ausgehen zu können.
Die in der Verwaltungsvollstreckung gemäß § 850c Abs. 4 ZPO vorgesehene Möglichkeit, das pfändbare Einkommen des Schuldners durch eine Ermessensentscheidung der Vollstreckungsbehörde zu erweitern, ist bei der Bonitätsprüfung eines Garantiegebers, der eine Verpflichtungserklärung abgegeben hat, prognostisch mit zu berücksichtigen.

Prognose der Unterhaltssicherung

Der für die Berechnung des Unterhaltsbedarfs nach § 2 Abs. 3 AufenthG maßgeblichen Bedarfsgemeinschaft gehört grundsätzlich auch ein ausreisepflichtiges Mitglied, wenn dessen Ausreise tatsächlich nicht unmittelbar bevorsteht, BVerwG, Beschluss vom 8.04.2015 – 1 B 15.15.

Unterhaltssicherung bei Einbürgerung

Rheinland-Pfalz hat einige Hinweise zur Unterhaltssicherung zur Verfügung gestellt, die teilweise von den Anforderungen an die Unterhaltssicherung nach dem Aufenthaltsgesetz  abweichen.

Info-Einbuergerung-Unterhaltssicherung-2009 – Rheinland-Pfalz
Ergänzung: Info zur Unterhaltssicherung bei Einbürgerung – Rheinland-Pfalz 2013