Wohnung

Ausreichende Wohnung für Aufenthalt in Deutschland

Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt – gerade auch beim Familiennachzug – ausreichenden Wohnraum voraus.

Nach den Anwendungshinweisen zum Aufenthaltsgesetz soll sich der Begriff „ausreichend“  auf zwei Faktoren beziehen: Die Beschaffenheit und Belegung, d. h. die Größe der Wohnung im Hinblick auf die Zahl der Bewohner. Die Obergrenze bildet das Sozialwohnungsniveau, d. h. es darf keine bessere Ausstattung verlangt werden, als sie auch typischerweise Sozialwohnungen in der jeweils entsprechenden Region aufweisen. Die Untergrenze bilden die auch für Deutsche geltenden Rechtsvorschriften der Länder, also z. B. die Wohnungsaufsichtsgesetze oder in Ermangelung solcher Gesetze das allgemeine Polizei- bzw. Ordnungsrecht.

Ausreichender Wohnraum ist – unbeschadet landesrechtlicher Regelungen – stets vorhanden, wenn für jedes Familienmitglied über 6 Jahren                                12 Quadratmeter und für jedes Familienmitglied unter 6 Jahren                             10 Quadratmeter Wohnfläche zur Verfügung stehen und Nebenräume (Küche, Bad, WC) in angemessenem Umfang mitbenutzt werden können. Eine Unterschreitung dieser Wohnungsgröße um etwa zehn Prozent ist unschädlich. Wohnräume, die von Dritten mitbenutzt werden, bleiben grundsätzlich außer Betracht; mitbenutzte Nebenräume können berücksichtigt werden.

Regelungen zur Wohnfläche in Berlin

Die Anwendungshinweise des Landes Berlin sind leicht verändert:

Bei Wohnungen muss gemäß § 7 Wohnungsaufsichtsgesetz für jede Person eine Wohnfläche von mindestens 9 qm, für jedes Kind bis zu 6 Jahren eine Wohnfläche von mindestens 6 qm vorhanden sein. In der angegebenen Wohnfläche sind auch Nebenräume (Küche, Bad, WC, Flur u. a.) enthalten. Bei einzeln vermieteten Wohnräumen betragen die Mindestwohnflächen 6 bzw. 4 qm, zusätzlich müssen Nebenräume zur Mitbenutzung zur Verfügung stehen; ist dies nicht der Fall, so sind die Mindestflächen für Wohnungen maßgebend. Auch Wohnraum in Arbeiter- und Studentenwohnheimen oder anderen Gemeinschaftsunterkünften (z.B. in der Motardstraße in Berlin- Spandau) ist angemessen, vorausgesetzt, dass sie die angegebene Mindestfläche haben. Nicht angemessen ist die Unterbringung in Obdachlosenunterkünften. Es kommt nicht darauf an, wie viele Zimmer einer Haushaltsgemeinschaft zur Verfügung stehen.