Aufenthalt – Corona-erlass

Am 25.03.20 hat das Bundesinnenministerium (BMI) einen Erlass wegen der Corona-Pandemie herausgegeben.

  • Verlängerungsanträge (Fiktionswirkung)
  • Verkürzung (Zweckfortfall) von Aufenthaltstiteln,
  • Bezug von Kurzarbeitergeld
  • Unmöglichkeit der Rückreise nach Deutschland innerhalb von sechs Monaten,
  • Verlängerung von Schengen-Visa,
  • Visumsfreier Aufenthalt
  • Verlängerung von Duldungen
  • Fachkräfteeinwanderung/Priorisierung des Gesundheits-und Transport-bereiches
  • Ausstellung von Aufenthaltstiteln/Passdokumenten.

http://ggua.de/fileadmin/downloads/erlasse/Runderlass_BMI_Corona.pdf

Erlasse in NRW

NRW Erlasse

  • Ausstellung und Verlängerung von Aufenthaltsdokumenten,
  • der kommunalen Zu-weisung von Flüchtlingen
  • Abschiebungshaft herausgegeben.

Mit Erlass vom 20.03.20 hat das Ministerium für Kin-der, Familie, Flüchtlinge und Integration (MKFFI) verfügt, im Falle von Schengen-Visa und Aufenthaltstiteln von Verlängerungen Gebrauch zu machen, sofern Betroffene aufgrund der Corona-Pandemie nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können.

Sollten Voraussetzungen für eine reguläre Verlänge-rung des Aufenthaltstitels nicht vorliegen, könne als Rechtsgrundlage § 25 Absatz 4 Satz 2 AufenthG („außergewöhnliche Härte“) fungieren.

Mit Duldungen könne gemäß § 60a Absatz 2 Satz 1 und 3 AufenthG vergleichbar umgegangen werden.

Als ultima ratio könne eine formlose, auf maximal drei Monate befristete, Bescheinigung, inhaltlich mit einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 4 AufenthG vergleichbar, ausgestellt werden.

Die Zuweisung von ausländischen Flüchtlingen nach §§ 2, 3 Flüchtlingsaufnahmegesetz NRW (FlüAG) sowie § 12a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in die Kommunen wird, laut einem Erlass vom 19.03.20, lagebe-dingt bis zum 19.04.2020 ausgesetzt. Bereits erfolgte Zuweisungen sollen durchgeführt werden; die Bearbeitung von Anträgen auf Aufhebung der Wohn-sitzauflage werde zur Vermeidung von Umzügen vorübergehend ausgesetzt.

Bisher nicht zugewiesene Flüchtlinge sollen vorerst in den Unterbringungsein-richtungen des Landes verbleiben.

Mit Erlass vom 16.03.20 informierte das MKFFI, dass Abschiebungshaftanträge, zunächst befristet bis zum 19.04.20, ausschließlich für rechtskräftig verurteilte Straftäterinnen und Gefährderinnen zu stellen seien. Im Falle der aktuell in der UfA Büren inhaftierten Personen sei zu prüfen, ob die Haftvoraussetzungen weiterhin vorliegen, insbesondere, ob eine Abschie-bung bis zum Ende der Haftdauer realistisch sei

https://www.frnrw.de/fileadmin/frnrw/media/Corona/200320_Erlass_Aufenthaltsdokumente.pdf

neues Fachkräftegesetz

I. Fachkräfte mit beruflicher Ausbildung

Fachkräften mit beruflicher Ausbildung soll der Zugang ermöglicht werden,

  • wenn ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorligt und
  • eine Vergleichbarkeit der Qualifikationen gegeben ist.

Um die Vergleichbarkeit feststellen, soll eine „Clearingstelle“ helfen.

Ausländer sollen aber auch – bei nur teilweise vorliegender Qualifikation – im Inland möglch sein, während der Erwerbstätigkeit innerhalb einer befristeten Zeit die vollständige Qualifizierung nacholen können.

II. Fachkräfte mit berufspraktischer Erfahrung, insbesondere IT-Spezialisten

Ausländern ohne Berufsqualifkation mit besonderer, mindestens fünfjähriger berufspraktischer Erfahrung in den letzten sieben Jahren soll ebenfalls der Zugang in eine Beschäfltgiung in Deutschland gewährt werden. Dies bezieht sich vorrangig auf Tätigkeit im IT-Sektor. Allerdings kann dies auch bei festgestelltem Fachkräftemangel erweiter werden. Im Regelfall sollen die Ausländer Deutschkenntnsise der Stufe B1 nachweisen.

III. Beschleunigtes Verfahren

Gegen Zahlung von 411 Euro können Arbeitgeber über die lokale Ausländerbehörde das Verfahren beschleunigen.

So hat man auch die Chance auf eine gesonderte Termin bei den Botschaften bzw. Generalkonsulaten.

Fachkräfte sollen im beschleunigten Fachkräfteverfahren ab 1. März 2020 innerhalb von drei Wochen nach Vorlage einer Vorabzustimmung gemäß Aufenthaltgesetz einen Termin zur Antragstellung erhalten. So die der Antwort (19/19553) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/18845).

Die Visastellen richten hierfür gesonderte Buchungskategorie im Online-Buchungssystem ein. Bei hoher Nachfrage wird eine Termin-Warteliste vorgeschaltet.

Von den 173 deutschen Visastellen weltweit nutzen den Angaben zufolge nur 20 kleinere Visastellen noch nicht das Online-Terminbuchungssystem (RK-Termin). Termine könnten dort aber per E-Mail oder telefonisch vereinbart werden. Die Visastellen in Indien, in der Türkei, in Erbil (Irak) und in Dubai (Vereinigte Arabische Emirate) würden die Dienste von externen Dienstleistungserbringern für die Buchung von Terminen nutzen.

Anwendungshinweise zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz

Das BMI hat die Anwendungshinweise zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz veröffentlicht.

Am 01.03.2020 tritt es in Kraft.

Die Anwendungshinweise ersetzen zukünftig die BMI-Hinweise zu den Regelungen zur EU Blue Card nach § 19a AufenthG, zur Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche nach § 18c AufenthG vom 05.12.14 sowie die Anwendungshinweise des BMI zu Gesetz und Verordnung zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration vom 14.07.17. Zusätzlich wurde eine Übersicht über die Zuständigkeitsverteilung im Visumverfahren im Bereich der Erwerbs-und Ausbildungsmigration in tabellarischer Form ergänzt.

Neuerungen durch das Frachkräfteinwanderungsgesetz

  • Die grundsätzliche Berechtigung jedes Aufenthaltstitels zur Erwerbstätigkeit, sofern diese nicht gesetzlich ausgeschlossen ist.
  • Die auf Mangelberufe bezogene Engpassbetrachtung entfällt und es findet keine Vorrangprüfung mehr statt.
  • erweiterter Fachkräftebegriff
  • Der Zugang von Fachkräften mit beruflicher Qualifikation zum deutschen Arbeitsmarkt wird auch durch die neuen Regelungen der Einreise zur Arbeitsplatzsuche und zur Ausbildungsplatzsuche erleichtert.
  • beschleunigten Fachkräfteverfahrens für die Einreise zur Erwerbstätigkeit, die Feststellung von Berufsqualifikationen und zur Ausbildung

Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland Tel. +49 30-1815-1111

Aufenthaltstitel für Job – Positivliste

Arbeiten in Deutschland – für Ausländer aus Drittstaaten

Angehöriger eines solchen Drittstaates (also nicht EU, EWR oder Schweiz), benötigen Sie grundsätzlich einen Aufenthaltstitel für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Deutschland.  Auf dem Aufenthaltstitel steht der Vermerk „Erwerbstätigkeit gestattet“ oder „Jede Erwerbstätigkeit gestattet“ steht.

Das Visum muss grundsätzlich vor der Einreise beantragt werden. Das ist bei der deutschen Auslandsvertretung in der Botschaft oder dem Konsulat Ihres Herkunftslandes möglich.

Für Staatsangehörige Australiens, Israels, Japans, Kanadas, der Republik Korea, Neuseelands und der USA gelten besondere Regeln: Gehören Sie einem dieser Staaten an, können Sie den Aufenthaltstitel nach Ihrer Einreise nach Deutschland einholen – bei der Ausländerbehörde, die für Sie zuständig ist.

Soweit eine Aufenhaltstitel zum Familien- bzw. Ehegattennachtzug ist die erwerbstätig in Deutschland grundsätzlich uneingeschränkt möglich, und weitere Aufenthaltstitel zum Zwecke der Erwerbstätigkeit nicht nötig.

Arbeitserlaubnis

Beschäftigung / Ausbildung für Asylsuchende und Geduldete

Zustimmung zur Beschäftigung

Die deutsche Auslandsvertretung beziehungsweise die zuständige Ausländerbehörde genehmigt mit dem Aufenthaltstitel eine Beschäftigung in Deutschland.

Für die Zustimmung ist meist zwingend erforderlich:

  • der Arbeitnehmer hat einen konkretes Arbeitsplatzangebot des Arbeitgebers.
  • Die Bedingungen, unter denen der Arbeitgeber beschäftigt wird , sind mit denen deutscher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vergleichbar.

Es dürfen keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf dem deutschen Arbeitsmarkt mit gleicher Qualifikation (sogenannte Bevorrechtigte) zur Verfügung stehen. Ausnahmen hiervon gelten hier bei Mängelberufen (siehe Positivliste).

Positivliste

Die Positivliste (Whitelist) führt Mangelberufe auf. Das sind Berufe, für die es in Deutschland nicht genügend Fachkräfte gibt, § 6 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 der Beschäftigungsverordnung. Ziel dieser Verordnung ist es, Fachkräften die Zuwanderung nach Deutschland zu erleichtern.

Wer einen Beruf ausübt, der in der Positivliste aufgeführt ist, kann jedoch nicht sofort eine Stelle in Deutschland antreten. Er muss zuerst feststellen und bescheinigen lassen, dass seine Ausbildung einer qualifizierten Ausbildung in Deutschland entspricht.

Anerkennung und Qualifizierung für Ausländer

Eine Grundlage für die Auswahl der Berufe in der Positivliste bildet die Fachkräfteengpassanalyse der Bundesagentur für Arbeit.
Die Engpassanalyse erfolgt unter dem Fokus bundesweiter Engpässe, ergänzt um eine regionale Betrachtung auf Ebene der Bundesländer.
Die Fachkräfteengpassanalyse wird halbjährlich aktualisiert.

Fachtagung: Geflüchtete in Arbeit

„Berufliche Integration: Perspektiven und Chancen für Geflüchtete“

Fachtagugn, am Freitag, 24. November 2017, von 9.30 Uhr bis 16.15 Uhrim LVR-LandesMuseum Bonn, Colmantstraße 14 – 16, Bonn

 Programm:
9.30 Uhr    Ankunft, Anmeldung und Begrüßungskaffee
10.00 Uhr  Begrüßung
                   Coletta Manemann, Integrationsbeauftragte der Stadt Bonn
10.15 Uhr  Impulsvortrag mit Diskussion
                  „Traumatisierung als Hindernis beruflicher Integration“
                  Referent: PD Dr. Sefik Tagay, LVR-Klinik Essen

11.15 Uhr  Vorstellung verschiedener Akteure der beruflichen Integration
12.00 Uhr   Mittagspause
 13.00 Uhr   Fachforen

Fachforum 1: „Förder- und Weiterbildungsmöglichkeiten für Geflüchtete“
                        Referent: Jan Meyer, IntegrationPoint/Vermittlungsservice

 Fachforum 2: „Anerkennung von Berufs- und Schulabschlüssen“
                        Referentin: Janna Mehring, LerNet Bonn/Rhein-Sieg e.V.

 Fachforum 3: „Zugangsvoraussetzungen zum Studium für Geflüchtete“
                        Referent: Elyas Alyas, N.N., StartStudy Bonn

 Fachforum 4: „Ausländerrechtliche Voraussetzungen für die berufliche Integration“
                        Referent: Jens Dieckmann, Rechtsanwalt, Bonn

 15.00 Uhr   Kaffeepause
15.15 Uhr   Podiumsdiskussion
„Hürden und Hindernisse bei der beruflichen Integration von Geflüchteten“
16.15 Uhr   Ende der Veranstaltung

Anmeldung / Hinweise zur Veranstaltung:

Die Fachtagung richtet sich an Hauptamtliche aus Institutionen, Organisationen, Bildungs­einrichtungen, Beratungsstellen sowie an Ehrenamtliche aus der Flüchtlingshilfe von Initiativen, Gemeinden, Vereinen und Projekten.

Anmeldung bis 21. November 2017, mit der Angabe Ihres Namens, Ihrer Organisation/Einrichtung und Ihrer Kontaktdaten an E-Mail integrationsbeauftragte@bonn.de.

Für die Workshops können Sie sich am Morgen des Veranstaltungstages vor Ort eintragen.

Die Veranstaltung findet statt im LVR-LandesMuseum Bonn. Veranstaltungsort und Veranstaltungsräume sind barrierefrei erreichbar. Eine Anfahrtsbeschreibung finden Sie
hier: Anfahrt | LVR-LandesMuseum Bonn. Parkplätze sind in begrenzter Anzahl vorhanden, es wird jedoch empfohlen, mit öffentlichen Verkehrsmitteln anzureisen. Für ganztägige Verpflegung ist gesorgt.

Der Fachtag ist eine gemeinsame Veranstaltung der Stabsstelle Integration der Stadt Bonn und des Kommunalen Integrationszentrums Bonn.
Kontakt:
Souad El Hasnaoui, Telefon 77 32 37, E-Mail Souad.Elhasnaoui@Bonn.de

Karin Faßbender-Miebach, Telefon 77 28 11, E-Mail Karin.Fassbender-Miebach@bonn.de