Anerkannte Flüchtlinge in Deutschland haben einen Rechtsanspruch auf Familienzusammenführung.
Recht haben, und Recht bekommen – ist jedoch nicht so einfach:
Dies erläutert die „kleine“ Anfrage von Abgeordneten des deutschen Bundestages (Drucksache 18/8984):
Hürden beim Familiennachzug
Einen Antrag auf ein Visum können Angehörige von anerkannten syrischen Flüchtlingen nicht in Syrien, sondern nur in den deutschen Botschaften oder Konsulaten in den Nachbarländern stellen.
Die Bearbeitung der Visumanträge verläuft schleppend und ist nur bei wenigen Auslandsvertretungen möglich, die für die Betroffenen zudem nur schwer zu erreichen sind.
Familienangehörige warten überdies viele Monate oder sogar länger als ein Jahr auf ihre Termine bei den deutschen Auslandsvertretungen in der Türkei, in Jordanien und im Libanon.
Allein in Beirut beträgt die Wartezeit auf einen Termin mindestens 14 Monate. Dort gab es Ende Dezember 2015 bereits 6 000 feststehende
Termine für Anträge auf Familienzusammenführung für insgesamt
ca. 18 000 Personen (siehe Bundestagsdrucksache 18/7200, S. 19).
Auch für die deutsche Botschaft in der Türkei beträgt die Wartezeit für einen Termin derzeit mindestens 14 Monate.
Visapflicht für Syrier in Türkei
Als weitere Erschwernis kommt die Einführung der Visumpflicht für syrische Staatsangehörige in der Türkei hinzu. Tausende von Flüchtlingen stecken derzeit an der syrisch-türkischen Grenze fest und werden nicht ins Land gelassen.
Weil ein Visum für die Türkei nicht oder nicht zeitnah beschafft werden kann, verfallen die Termine bei den deutschen Auslandsvertretungen, auf die die Familienangehörigen monatelang gewartet haben.
Jordanien – Zustimmung des Innenmisteriums zur Einreise
Mit ähnlichen Schwierigkeiten kämpfen Angehörige von anerkannten syrischen Flüchtlingen, die Termine für die Visumantragstellung zwecks Familienzusammenführung über die deutsche Botschaft in Jordanien gebucht haben. Nach Jordanien kann die nachziehende Person nur einreisen, wenn das jordanische Innenministerium dem Antrag auf Einreise zustimmt.
Schlater bei deutschen Auslandsvertretungen für Nachzug
Für die Bearbeitung von Visa zur Familienzusammenführung von syrischen Schutzberechtigten stehen in den Visastellen in Amman, Beirut, Erbil, Ankara, Istanbul und Izmir etwa 30 Schalter zur Verfügung.
Offene Verfahren zum Familiennachzug zum 31. Mai 2016
- Am Generalkonsulat in Erbil würden und werden auch aktuell Visumanträge angenommen und bearbeitet. Bis Mai 2016 würden am Generalkonsulat in Erbil Visa für Kurzzeitaufenthalte (zum Beispiel für Eilfälle medizinischer Behandlung in Deutschland), aufwändige Visumanträge für Langzeitaufenthalte zum Familiennachzug in besonderen humanitären Härtefällen sowie Visa im Rahmen der Aufnahmeprogramme des Bundes und der Länder, insbesondere für schutzbedürftige Frauen und Kinder aus dem Nordirak bearbeitet.
Seit 1. Mai 2016 werden auch reguläre Anträge auf Familiennachzug zu anerkannten syrischen Flüchtlingen angenommen und bearbeitet.
Im Generalkonsulat in Erbil wurde im Juli 2016 das Personal aufgestockt, so dass derzeit zwölf Beschäftigte für die Bearbeitung von Visumanträgen auf Familiennachzug vorgesehen sind. Aufgrund der besonderen Sicherheitsvorkehrungen am Generalkonsulat Erbil ist immer nur ein Teil des entsandten Personals vor Ort einsetzbar.
Seit 1. Mai 2016 wurden insgesamt 285 Visumanträge auf Familiennachzug am Generalkonsulat Erbil angenommen und sind derzeit in Bearbeitung.
Anträge ohne türkisches Visa
Berücksichtigen die deutschen Auslandsvertretungen in der Türkei auch Visumsanträge von syrischen Staatsangehörigen, die sich ohne legalen Aufenthaltsstatus in der Türkei aufhalten?
Eine Registrierung für syrische Flüchtlinge in der Türkei ist erforderlich, um nach Erhalt des deutschen Visums legal nach Deutschland ausreisen zu können.
Die Auslandsvertretungen in der Türkei fragen daher Antragsteller nach der Registrierung, Anträge auf Familiennachzug werden aber auch ohne Registrierung angenommen und bearbeitet. Liegt keine Registrierung vor, müssen Antragsteller eine Erklärung unterzeichnen, dass auf die Folgen der fehlenden Registrierung hingewiesen wurde.
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/092/1809264.pdf