Minderjährige Bruder – Unterhaltssichung- Nachzug

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss (Az.: OVG 3 S 32/24) vom 10.06.2024 entschieden, dass dem Bruder eines minderjährigen Schutzberechtigten die fehlende Lebensunterhaltssicherung
nicht entgegengehalten werden kann.

Das Auswärtige Amt (AA) hatte Beschwerde gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin eingelegt, mit der es verpflichtet wurde, einem 13-jährigen syrischen Jungen, der im Irak lebt, ein Visum zu erteilen, damit
er gemeinsam mit seinen Eltern zu seinem subsidiär schutzberechtigten Bruder nach Deutschland einreisen kann. Das Amt meinte, die Sicherung des Lebensunterhalts sei nötig. Zudem könne der Junge zunächst mit einem Elternteil im Irak bleiben, während der andere Elternteil nach Deutschland reisen könne.
Das OVG wies die Beschwerde ab und bestätigte die Entscheidung des
VG, da in diesem speziellen Fall aufgrund des besonderen Schutzes der Familie nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK von der Regelvoraussetzung abgesehen werden muss. Das OVG betonte, dass es im besten Interesse des Kindes sei, bei seinen Eltern zu bleiben und eine Trennung unzumutbar ist, insbesondere weil der Bruder noch sehr jung sei und sich außerhalb seines Herkunftslandes befinde. Dies gelte umso mehr, als sich die Dauer einer Trennung des Antragstellers von seinen Eltern nicht sicher prognostizieren lässt.

Arbeitshilfe – Fachkräfteeinwanderung

Der Paritätische Gesamtverband hat am
05.06.2024 eine Arbeitshilfe zum Fachkräfteein-
wanderungsgesetz
mit einem Überblick über
„die wichtigsten rechtlichen Regelungen für Auf-
enthalte zum Zwecke der Arbeit, des Studiums
oder der Ausbildung“ veröffentlicht.

Möglichkeiten und Grenzen der gesetzlichen Än-
derungen werden verdeutlicht. So sollen Beratungskräften eine
möglichst praxisnahe Unterstützung im Bera-
tungsalltag geboten werden.

Botschaft -ohne Remonstraionsverfahren

„Um zusätzliche Kapazitäten für die Visabearbeitung zu gewinnen, mit denen wir die Wartzeiten, die aktuell an manchen Visastellen bestehen, abbauen können, setzen wir in einem Pilotprojekt an einigen Visastellen die Remonstrationen aus – so wird die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Visumantrags bezeichnet.
In einer ersten Phase wurde dies an den Visastellen in China, Marokko und der Türkei vom 07. Juni 2023 an getestet.

Pressemitteilung zum Pilotverfahren Aussetzung der Remonstrationen.

https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/visa-und-aufenthalt/-/2230536

Bis zur endgültigen Evaluierung dieser Maßnahme wird der Pilotzeitraum für diese Visastellen vorerst bis zum 30. Juni 2024 verlängert. Zudem wird das Pilotprojekt für den Zeitraum vom 01. Januar bis 30. Juni 2024 auf alle Visastellen in Ghana, Indien, Indonesien, Nigeria, Thailand, Tunesien und Vietnam ausgeweitet.“

Die Visastellen, die am Pilotprojekt teilnehmen, stellen ab sofort bei Ablehnung eines Visumantrags geänderte Ablehnungsbescheide aus.

Achtung – nun muss man gegen den Ablehnungsbescheid direkt Klage einreichen!

Antragsstellerinnen und Antragssteller haben die Möglichkeit, innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist die Ablehnung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren überprüfen zu lassen.

Verpflichtungserkärung – Merkblatt

Das Bundesinnenministerium (BMI) hat am 24.01.2024 ein Merkblatt zur Verwendung des bundeseinheitlichen Formulars der Verpflichtungserklärung zu § 68 i. V. m. § 66 Absatz 2 und § 67 AufenthG herausgegeben.

Darin wird auch klargestellt, dass für eine Verpflichtungserklärung nicht für die Annahme eines Visantrages erforderlich ist.

Aufenthalt von israelischen Staatsbürgern bis 26. April 2024

Israelische Staatsangehörige können bis Ende April visumfrei in Deutschland bleiben. Das Erfordernis eines Aufenthaltstitels wird vorübergehend ausgesetzt

Israelische Staatsangehörige, die sich in Deutschland aufhalten, können bis zum 26. April 2024 im Bundesgebiet bleiben, ohne einen Aufenthaltstitel beantragen oder ihren visumfreien Aufenthalt verlängern zu müssen.

Israelische Staatsangehörige können sich 90 Tage visumfrei in Deutschland aufhalten.
Sie werden nun vom 26. Januar 2024 bis zum 26. April 2024 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels für den Aufenthalt im Bundesgebiet befreit.

Die Verordnung wurde am 22. Januar 2024 im Bundesgesetzblatt auf www.recht.bund.de verkündet. Sie ist rückwirkend zum 7. Oktober 2023 anzuwenden.