neues Fachkräftegesetz

I. Fachkräfte mit beruflicher Ausbildung

Fachkräften mit beruflicher Ausbildung soll der Zugang ermöglicht werden,

  • wenn ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorligt und
  • eine Vergleichbarkeit der Qualifikationen gegeben ist.

Um die Vergleichbarkeit feststellen, soll eine „Clearingstelle“ helfen.

Ausländer sollen aber auch – bei nur teilweise vorliegender Qualifikation – im Inland möglch sein, während der Erwerbstätigkeit innerhalb einer befristeten Zeit die vollständige Qualifizierung nacholen können.

II. Fachkräfte mit berufspraktischer Erfahrung, insbesondere IT-Spezialisten

Ausländern ohne Berufsqualifkation mit besonderer, mindestens fünfjähriger berufspraktischer Erfahrung in den letzten sieben Jahren soll ebenfalls der Zugang in eine Beschäfltgiung in Deutschland gewährt werden. Dies bezieht sich vorrangig auf Tätigkeit im IT-Sektor. Allerdings kann dies auch bei festgestelltem Fachkräftemangel erweiter werden. Im Regelfall sollen die Ausländer Deutschkenntnsise der Stufe B1 nachweisen.

III. Beschleunigtes Verfahren

Gegen Zahlung von 411 Euro können Arbeitgeber über die lokale Ausländerbehörde das Verfahren beschleunigen.

So hat man auch die Chance auf eine gesonderte Termin bei den Botschaften bzw. Generalkonsulaten.

Fachkräfte sollen im beschleunigten Fachkräfteverfahren ab 1. März 2020 innerhalb von drei Wochen nach Vorlage einer Vorabzustimmung gemäß Aufenthaltgesetz einen Termin zur Antragstellung erhalten. So die der Antwort (19/19553) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/18845).

Die Visastellen richten hierfür gesonderte Buchungskategorie im Online-Buchungssystem ein. Bei hoher Nachfrage wird eine Termin-Warteliste vorgeschaltet.

Von den 173 deutschen Visastellen weltweit nutzen den Angaben zufolge nur 20 kleinere Visastellen noch nicht das Online-Terminbuchungssystem (RK-Termin). Termine könnten dort aber per E-Mail oder telefonisch vereinbart werden. Die Visastellen in Indien, in der Türkei, in Erbil (Irak) und in Dubai (Vereinigte Arabische Emirate) würden die Dienste von externen Dienstleistungserbringern für die Buchung von Terminen nutzen.

Rechte für Mehrstaatler – Deutsche und Unionsbürger

Auch für Deutsche – mit einem weiteren EU-Pass  – gilt Unionsrecht

Die deutschen Ausländerbehörden schauen zunächst nur auf den deutschen

Nachzug zu Unionsbürger

Pass. In einigen Bereichen werden Deutsche ausländerrechtlich sogar schlechter behandelt als freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger!

Beim Ehegattennachzug zu einem Deutschen ist beispielsweise grunsätzlich der Nachweis deutscher Sprachkenntnisse (A1) erforderlich; bei Unionsbürgern aber nicht.

Doppelstaatler (Deutscher und Staatsbürgerschaft eines weiteren EU-Mitgliedstaates) genossen kein Freizügigkeitsrecht in Deutschland.

Urteil des Europäischen Gerichtshof – Recht als Unionsbürger

Dies sieht der Europäische Gerichtshof (EuGH) nun anders (Urteil v. 14. November 2017, C-165/16) Danach sollen Deutsche, die noch eine andere Unionsbürgerschaft besitzen, gegenüber sonstigen Unionsbürgern nicht mehr benachteiligt werden und genießen die Rechte aus der Unionsbürgerschaft.

Die Entscheidung betraf eine spanische Staatsangehörige, die 1996 zum Studium in das Vereinigte Königreich kam. Sie hielt sich seitdem dort auf und arbeitet seit September 2004 in Vollzeit. Sie erwarb 2009 erwarb durch Einbürgerung die britische Staatsbürgerschaft und behielt ihre spanische Staatsangehörigkeit.

Im Jahr 2013 begann sie eine Beziehung zu einem algerischen Staatsangehörigen, der am 20. Januar 2010 mit einem auf sechs Monate befristeten Besuchervisum in das Vereinigte Königreich eingereist war und seinen Aufenthalt über diesen Zeitraum hinaus rechtswidrig verlängerte. Beide heirateten. 2014 beantragte der Algerier eine Aufenthaltskarte, die ihm nach der Entscheidung des EuGH zunächst von den britischen Behörden vorenthalten wurde.

Erleichtere Familiennachzug nach Freizügkeitsrecht

Der Familiennachzug müsste daher künftig für Deutsche, die auch eine weitere Staatsbürgerschaft eines der EU-Mitgliedsländer hat, den Familiennachzug nach § 2 Abs. 4 S. 2 EU-Freizügigkeitsgesetz herbeigeführt werden können.

Sollte bereits die Eheschließung erfolgt sein, dürfte jedenfalls die Erteilung eines Visums dann nicht gefordert werden, wenn sie bereits eine Aufenthaltskarte nach Art. 10 Unionsbürgerrichtlinie besitzt. Die Aufenthaltskarte wird Ehegatten von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern erteilt.

Der Familienbegriff ist beim Freizügigkeitsgesetz weiter als nach dem deutschen Aufenthaltsgesetzt, so dass auch Kinder bis 21 aber auch vor allem Eltern erleichtert nachziehen können.

Ehegattenachzug zu Deutschen

Ehegattennachzug zu Unionsbürgern

Familiennachzug nach Dublin-III-Verordnung

Familiennachzug nach Dublin-III-Verordnung bei Asyl

Nach der Dublin – III- Verordnung kann das Asylverfahren enger Familienangehöriger in einem Land durchgeführt werden, in dem zuerst Asylantrag gestellt wurde.
Wenn also ein Mitglied der Familie bereits in Deutschland Asylantrag gestellt hat, liegt die Zuständigkeit für die weiteren Asylanträge der Familie ebenfalls bei Deutschland.
Um das Verfahren in Gang zu setzen, müssen die Familienangehörigen, die sich etwa in Griechenland befinden, zunächst einen griechischen Asylantrag stellen. Die griechische Asylbehörde wendet sich dann an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), um die Überstellung der Antragsteller/ Antragstellerinnen nach Deutschland einzuleiten.

Bei Überstellung nach der Dublin-III-Verordnung ist ein Einreisevisum nicht erforderlich.

Die Deutsche Botschaft ist an der Durchführung des Verfahrens nicht beteiligt. Info zum Verfahren erhalten Sie bei BAMF.

Wenn sich die Familienangehörigen in einem der so genannten Dublin III Mitgliedstaaten aufhalten, besteht unter den Voraussetzungen der Dublin III Verordnung die Möglichkeit der Wiederherstellung der Familienbande im Rahmen des Dublin III Verfahrens.

  1. Die Familienangehörigen, um die es geht, halten sich beide in einem der Dublin III Mitgliedsstaaten auf. (Dublin III Mitgliedsstaaten sind alle Länder der Europäischen Union sowie die assoziierten Staaten Norwegen, Island, Schweiz und Lichtenstein. Keine Dublin III Mitgliedsstaaten sind: Mazedonien, Albanien, Serbien, Montenegro, Bosnien-Herzegowina und Kosovo.)
  2. Der Familienangehörige, welcher in eine anderes Land (Zielland) zu seinen Angehörigen ziehen möchte, muss dort, wo er sich befindet, einen Asylantrag stellen und zugleich angeben, dass er Familienangehörige und/ oder Verwandte in einem anderen Dublin III Mitgliedsstaat hat, zu welchen er überstellt werden möchte.

Die Familienangehörigen oder Verwandten in demjenigen Dublin III Mitgliedsstaat, in welchen der Betreffende als Zielland überstellt werden möchte, müssen alternativ folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Die Familienangehörige befinden sich entweder selber in einem laufenden Asylverfahren und haben noch keine erste Entscheidung erhaltenoder
  • Die Angehörige sind bestandskräftig als international Schutzberechtigte anerkannt, d.h. sie sind asylberechtigt oder haben bestandskräftig Schutz als anerkannte Flüchtlinge oder als subsidiär Schutzberechtigte erhalten.

Die Art der Zusammenführung der Familienmitglieder ist von Mitgliedsstaat zu Mitgliedsstaat unterschiedlich: Die Übernahmeentscheidung wird ausgehändigt und notwendige Tickets werden meist vom übergebenden Staat gestellt.

Für Familienangehörige, die in Ländern der Fluchtroute festsitzen, die keine Dublin III Mitgliedsstaaten sind, muss auf die normalen Regelungen der Familienzusammenführung nach dem AufenthG zurückgegriffen werden. Das heißt, die hier lebenden Familienmitglieder müssen die Voraussetzungen des Aufenthaltsgesetzes erfüllen – Familiennachzug zu Flüchtlingen.
Familiennachzug für Menschen im laufenden und noch nicht positiv abgeschlossenen Asylverfahren ist hierbei grundsätzlich nicht möglich.

Humanitäres Visum bei der Botschaft

EuGH – entscheidet: kein humanitäres Visum

Der Europäische Gerichtshof ist leider dem Schlussantrag nicht gefolgt und erkennt daher ein humanitäres Visum nach dem europäischen Gemeinschaftsrecht nicht an, EuGH Az. C-638/16.
Der Grund: europäische Recht betreffe nur die Entscheidung über zeitlich begrenzte Visa – also nicht für einen längeren Asyl-Aufenthalt.

Humanitäres Visum bei der Botschaft

Erfreulich ist der Schlussantrag des Generalanwalt Mengozzi, der ein humanitäres Visum vorsieht: Rechtssache C-638/16 PPU X und X / Belgischer Staat).

Nach Auffassung von Generalanwalt Mengozzi sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, ein humanitäres Visum zu erteilen. Das gelte, wenn bei einer Verweigerung Personen, die internationalen Schutz suchen, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt werden würden.

Der Sachverhalt zum Asyl-Visum

Der Fall, der vom Europäischen Gerichthshof entscheiden wird:

Am 12. Oktober 2016 stellte ein syrisches Ehepaar und dessen drei Kinder, die in Aleppo (Syrien) leben, bei der belgischen Botschaft in Beirut (Libanon) Visumanträge.
Sie begehrten die Erteilung von Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit nach dem EU-Visakodex1, die es der Familie ermöglichen sollten, in Belgien einen Asylantrag zu stellen.
Einer der Antragsteller bringt vor, er sei von einer bewaffneten Gruppe entführt, geschlagen und gefoltert worden, bevor er schließlich gegen Lösegeld freigelassen worden sei.

Verfahren und bisherige Praxis der EU-Mitgliedstaaten

Am 18. Oktober 2016 lehnte das Ausländeramt (Belgien) die Anträge ab. Es ist der Ansicht, die betroffene syrische Familie habe aufgrund dessen, dass sie ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit beantragt habe, um in Belgien einen Asylantrag zu stellen, offensichtlich beabsichtigt, sich länger als 90 Tage in Belgien aufzuhalten.
Ferner seien die Mitgliedstaaten insbesondere nicht verpflichtet, alle Personen, die eine katastrophale Situation erlebten, in ihr Hoheitsgebiet aufzunehmen.

Die syrische Familie rief daher den Rat für Ausländerstreitsachen (Belgien) an und beantragte die Aussetzung der Vollziehung der Entscheidungen über die Ablehnung der Visumanträge. Dieses belgische Gericht hat im Eilverfahren beschlossen, dem Gerichtshof Fragen zur Auslegung des Visakodex sowie der Art. 4 („Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung“) und 18 („Asylrecht“) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vorzulegen.

Stellungnahme des Generalanwalts zum „Asyl-Visum“

Der Generalanwalt Paolo Mengozzi stellt in seinem Schlussantrag fest, dass die Situation der betroffenen syrischen Familie in den Regelungsbereich des Visakodex und damit des Unionsrechts fällt:

1 Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft, insbesondere Art. 25 Abs. 1 Buchst. a. 2 Gemäß Art. 1 Abs. 1 und 2 des Visakodex werden mit dieser Verordnung „die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum festgelegt“.

Nach Art. 32 Abs. 1 Buchst. b des Visakodex wird das Visum verweigert, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.

Der Generalanwalt ist der Ansicht, dass die Behörden der Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die in der Charta garantierten Rechte zu wahren.

Generalanwalt Mengozzi betont insoweit, dass die in der Charta verankerten Grundrechte den Adressaten (hier die Visa-Antragsteller) der von einer solchen Behörde erlassenen Rechtsakte unabhängig von jeglichem territorialen Kriterium garantiert sind.

Ein Mitgliedstaat sei verpflichtet, bei Vorliegen einer Situation, in der die durch Tatsachen bestätigte Gefahr eines Verstoßes u. a. gegen Art. 4 der Charta bestehe, ein humanitäres Visum auszustellen.

Empfehlung an den Europäischen Gerichtshof zum „Asyl-Visum“

Generalanwalt Mengozzi schlägt dem Gerichtshof vor, dem Rat für Ausländerstreitsachen wie folgt zu antworten,

dass ein Mitgliedstaat, von dem ein Drittstaatsangehöriger die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aus humanitären Gründen begehrt, verpflichtet ist, ein solches Visum zu erteilen, wenn ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass die Verweigerung der Ausstellung dieses Dokuments zur unmittelbaren Folge haben wird, dass der Drittstaatsangehörige einer unter das Verbot des Art. 4 der Charta fallenden Behandlung ausgesetzt wird, und ihm dadurch eine rechtliche Möglichkeit vorenthalten wird, sein Recht, in diesem Mitgliedstaat um internationalen Schutz zu ersuchen, auszuüben.

Schlussanträge des Generalanwalts sind für den Europäischen Gerichtshof bei seiner Entscheidung nicht bindend. Nun gilt es abzuwarten, wie die Richter des Gerichtshofs entscheiden werden.

Der Fall betrifft die belgische Behörden. Bei deutschen Auslandsvertretungen dürfte aber nichts anders gelten.

Der wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages hat sich auch zu der Entscheidung und dem humanitären Visum geäußert

Visum beantragen

Visumsfreiheit für Ukraine geplant

Ukrainer sollen künftig für einen Zeitraum von bis zu 90 Tagen ohne Visum in die Europäische Union reisen können.

Eine Zustimmung des Europäischen Parlaments ist noch nötig. Auch bedarf es noch der Verständigung über einen Notfallmechanismuss, wonach eine eine übermäßige Zunahme von reisen – notfalls – zu begrenzen.

Mit Glück können Ukrainer noch zu Silvester visafrei nach Deutschland kommen.