D-Visum – nationales Visum für Deutschland
Ein D-Visum ist ein nationales für Deutschland ausgestelltes Visum und berechtigt zur Einreise und Aufenthalt in Deutschland. Es ist für längerfristige Aufenthalte gedacht.
Insoweit unterscheidet es sich von einem Schenkgenvisum, dass für den gesamten Schengenraum gilt. Allerdings kann das nationale Visum auch als einheitliches Visum nach Art. 21 SDÜ gelten (Art. 5 Abs. 1a, c, d). Dann ermöglicht es einen kurzfristigen Aufenthalt in anderen Schengenstaaten.
Hierbei werden grundsätzlich auch die biometrischen Daten erfasst (Lichtbild, 10 Fingerabdrücke).
Bei D-Visum – Zustimmung der Ausländerbehörde?
Grundsätzlich gilt hier – anders als beim Schengenvisum: Die vorherige Zustimmung der deutschen Ausländerbehörde ist erforderlich.
Es bietet sich an, diese Zustimmung bereits vorab bei der Ausländerbehörde einzuholen. Dies ist in Fällen eines Anspruchs, aber auch in weiteren Fällen möglich (§ § 18 AufenthG – Beschäftigung, 19 AufenthG – Hochqualifizierte, 19a AufenthG – Blaue Karte).
In einigen Fällen bedarf es keiner weiteren Zustimmung, z.B. Spätaussiedler, Aufnahmebescheid BVFG, Wissenschaftler.
Die Zustimmung der Ausländerbehörde gilt als erteilt, wenn die Ausländerbehörde der Erteilung des Visums binnen 10 Tagen nach Übermittlung der Daten dem Visumantrag nicht widerspricht oder mitgeteilt hat, dass die Prüfung innerhalb der Frist nicht abgeschlossen werden kann, § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthV.