Grundsätzlich benötigen Ausländer „Drittstaatsangehörige“ zur Einreise nach Deutschland ein Visum. Hiervon gibt es jedoch zahlreiche Ausnahmen (vgl. unten).
Wird die Einreise ohne nötiges Visum versucht, so kann der Ausländer an der Grenze zurückgewiesen (Zurückweisung) werden (Einreiseverweigerung). Dies geschieht nach Art. 14 des Schengener Grenzkodexes (SGK) und § 15 AufenthG, wenn festgestellt wird, das die Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 SGK nicht erfüllt sind.
Die Zurückschiebung erfolgt nach § 57 AufenthG, wenn der Ausländer sich bereits im Inland befindet. Asylsuchende werden weder zurückgewiesen noch zurückgeschoben, sofern nicht das Dublin-Verfahren eine Überstellung an den zuständigen EU-Mitgliedsstaat vorsieht.
Zur unerlaubten Einreise und Aufenthalt in Deutschland
Ausnahmen von der Visapflicht für Deutschland
Visafreie Einreise nach Anhang II VO (EG) Nr. 539/2001
Bestimmte Staatsangehörige (auch „Positivstaatler“ genant) benötigen für die Einreise und für einen Aufenthalt von bis zu 3 Monaten keine Visum, § 16 AufenthVO (Anhang II VO (EG) Nr. 539/2001), vgl. Auswärtiges Amt: Bundespolizei: Staatenliste – Einreise ohne Visum. Bei einigen Ländern (Albanien, Bosnien-Herzegowina, Mazedonien, Montenegro) bedarf es eines biometrischen Passes zur Einreise.
Eine Aufstellung der sich immer wieder veränderndende Liste: Anhang I bzw. Anhang II. Bei Staatsangehörigen der Liste Anhang I bedarf es grundsätzlich eines Visums. Der Anhang II nennt die Staatsangehörigen, die grundsätzlich für einen Kurzaufenthalt im Schengengebiet kein Visum benötigen, vgl. Staatenlisten Anhang I und II
Zu beachten ist, dass ein Aufenthaltstitel aber dann nötig werden kann, wenn eine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden soll.
Visabefreiung aufgrund binationaler Abkommen
Auch aufgrund bilateraler Verträge zwischen Deutschland und weiteren Staaten bedarf es keines Visums (Anhang A und B zum AufenthV). Bei Inhaber von Nationalpässen sind dies Australien, Brasilien, Chile, El Salvador, Honduras, Japan, Kanada, Korea (Republik Korea), Monaco, Neuseeland, Panama, San Marino.
Vergünstigungen nach § 41 AufenthV
Schließlich gibt es noch für bestimmte ausländische Staatsangehörige Vergünstigungen (§ 41 AufenthV): Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland, Vereinigten Staaten von Amerika, Andorra, Brasilien, El Salvador, Honduras, Monaco und San Marino.
Dienstpässe – Inhaber von Flüchtlingsausweisen, Staatenlose
Weitere Ausnahmen gibt es auch für Angehörigen von Dienstpässen (Diplomaten u.a.) und auch für bestimmte Inhaber von Flüchtlingsausweisen und Staatenlose.
Einreise aufgrund Freizügigkeitsrecht
Reist ein Drittstaatsangehöriger zu einem freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger, der in einem EU-Mitgliedstaat wohnt, ist die visafrei Einreise und Aufenthalt nicht illegal. Das Visumsverfahren muss nicht im Heimatland wiederholt werden.
Der Drittstaatsangehörige sollte an der Grenze jedenfalls seine Identität und die Eheschließung bzw. sonstige Familienbeziehungen zum Unionsbürger nachweisen können.
Beispiel:
Der ehemalige ghanaische Staatsangehörige Herr Kouassi wurde in Frankreich eingebürgert. Seit 2010 lebt und arbeitet er in Deutschland. In seinem Urlaub in Ghana heiratet er die ghanaische Staatsangehörige Arabella.
2013 reist Arabella ohne Visum nach Deutschland.
Bei ihrer Ankunft am Flughafen Köln/Bonn wird ihr der Zutritt verweigert; grundsätzlich hätte sie ein Visum bei der deutschen Botschaft beantragen müssen.
Arabella kann allerdings nachweisen, mit einem Freizügigkeitsberechtigten, in Deutschland ansässigen EU-Bürger, Franzose, (Herr Kouassi) verheiratet zu sein.
Daher wird ihr die Einreise gestattet. Allerdings muss sie damit rechnen, mit einem Bußgeld bestraft zu werden, EuGH v. 25. Juli 2008, C-127/08 Metock Rn. 97.